Bei der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung und den Inflationsausgleichs-Monatszahlungen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich handelt es sich um Arbeitseinkommen gemäß § 850 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Gesetz sieht keine ausdrückliche Unpfändbarkeit der Inflationsausgleichszahlungen vor. Somit greifen die gewöhnlichen Grundsätze des Pfändungsrechts. Danach gehören die Sonderzahlungen zum Inflationsausgleich zum pfändbaren Arbeitseinkommen.

Zwar hat das BAG[1] die Corona-Prämien dem nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht pfändbaren Einkommen der Beschäftigten zugeordnet. Allerdings nur, wenn und soweit mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Beschäftigten tatsächlich gegebene Erschwernis kompensiert wird und die Höhe der Corona-Prämie nicht den Rahmen des Üblichen i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO übersteigt.

Die tariflichen Inflationsausgleichszahlungen bezwecken hingegen eine Abmilderung der alle Personen treffenden finanziellen Belastung durch die enorm gestiegene Inflation. Dieser Zweck steht nicht in Bezug mit einer Erschwernis, die mit der konkreten Tätigkeit der/des Beschäftigten verbunden ist.

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