Haben Arbeitnehmer mit der Verwaltung und Aufbewahrung von Geld zu tun, tritt häufig die Frage der Haftung für fehlende Beträge auf.

 
Praxis-Beispiel
  1. Ein Zugrestaurantleiter lässt die Tageseinnahme unbeaufsichtigt in einem unverschlossenen Schrank zurück. Diese ist nach seiner Rückkehr verschwunden.
  2. Ein Busfahrer lässt das eingenommene Fahrgeld in seiner Pause ohne weitere Sicherungsmaßnahmen im zwar verschlossenen, aber leicht zu öffnenden Bus zurück.
  3. Ein Kassierer gibt einem Kunden ein Bündel Geldscheine heraus, ohne diese nachzuzählen.

Ohne ein Verschulden des Arbeitnehmers kommt grundsätzlich keine Haftung in Betracht. Der Arbeitnehmer haftet also nicht grundsätzlich und verschuldensunabhängig für alle Fehlbeträge in seinem Verantwortungsbereich. Auch hier haftet er nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Arbeitnehmer für die Übernahme des besonderen Risikos beim Verwalten von Kassen, Geld oder Warenbeständen als Risikoprämie eine zusätzliche Vergütung erhält.

Diesbezüglich kann eine Haftungsverschärfung vereinbart werden. Die Übernahme des besonderen Risikos wird dann verbunden in dem Sinne, dass der Arbeitnehmer eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung übernimmt. Dies bedarf jedoch einer besonderen vertraglichen Vereinbarung, der sog. Mankoabrede, die die Rechtsprechung nur in engen Grenzen für zulässig erachtet.[1]

[1] BAG, Urteil v. 2.12.1999, 8 AZR 386/98, AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 3, NZA 2000 S. 715.

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