Haben Arbeitnehmer mit der Verwaltung und Aufbewahrung von Geld zu tun, tritt häufig die Frage der Haftung für fehlende Beträge auf.

 
Praxis-Beispiel
  1. Ein Zugrestaurantleiter lässt die Tageseinnahme unbeaufsichtigt in einem unverschlossenen Schrank zurück. Diese ist nach seiner Rückkehr verschwunden.
  2. Ein Busfahrer lässt das eingenommene Fahrgeld in seiner Pause ohne weitere Sicherungsmaßnahmen im zwar verschlossenen, aber leicht zu öffnenden Bus zurück.
  3. Ein Kassierer gibt einem Kunden ein Bündel Geldscheine heraus, ohne diese nachzuzählen.

Ohne ein Verschulden des Arbeitnehmers kommt grundsätzlich keine Haftung in Betracht. Der Arbeitnehmer haftet also nicht grundsätzlich und verschuldensunabhängig für alle Fehlbeträge in seinem Verantwortungsbereich. Auch hier haftet er nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Arbeitnehmer für die Übernahme des besonderen Risikos beim Verwalten von Kassen, Geld oder Warenbeständen als Risikoprämie eine zusätzliche Vergütung erhält.

Diesbezüglich kann eine Haftungsverschärfung vereinbart werden. Die Übernahme des besonderen Risikos wird dann verbunden in dem Sinne, dass der Arbeitnehmer eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung übernimmt. Dies bedarf jedoch einer besonderen vertraglichen Vereinbarung, der sog. Mankoabrede, die die Rechtsprechung nur in engen Grenzen für zulässig erachtet.[1]

Die Anlage 1 zum BMT-G (Sondervereinbarung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BMT-G für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben) enthält in § 18a die Regelung, dass die Zahlung einer Fehlgeldentschädigung bezirklich zu vereinbaren ist. "Bezirklich" bedeutet den Abschluss von Tarifverträgen zwischen den Mitgliedverbänden der VKA und dem jeweiligen Landesbezirk von ver.di (§ 62 BMT-G). Von dieser Ermächtigung haben mehrere Landesverbände Gebrauch gemacht.

So enthält z. B. der vom KAV Rheinland-Pfalz sowohl mit ver.di als auch mit der dbb tarifunion abgeschlossene Bezirkstarifvertrag vom 10.12.2007 über Erschwerniszuschläge die Regelung, dass vollbeschäftigte Fahrer mit Anspruch auf Ein-Mann-Zuschlag für das Einkassieren der Fahrgelder ein Mankogeld von monatlich 3,32 EUR erhalten. Nach einer hierzu vereinbarten Protokollerklärung wird die Höhe des Mankogeldes für teilzeitbeschäftigte Fahrer betrieblich geregelt und vierteljährlich nachträglich gezahlt. Allerdings bestimmt § 13 Abs. 4 des vom KAV Rheinland-Pfalz abgeschlossenen Bezirkstarifvertrages für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe (BezTV-N RP) vom 11.5.2012, dass die Erschwerniszuschläge für Verkehrsbetriebe und damit auch das Mankogeld im Geltungsbereich des BezTV-N RP keine Anwendung mehr finden.

[1] BAG, Urteil v. 2.12.1999, 8 AZR 386/98, AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 3, NZA 2000 S. 715.

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