Die Definition der Wechselschichtarbeit ist unverändert (vgl. zum Beispiel § 15 Absatz 8 Unterabsatz 6 BAT). Wechselschichtarbeit ist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte spätestens nach Ablauf eines Monats erneut zu einer Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Es müssen also Arbeitsleistungen "rund um die Uhr" erbracht werden. Zu beachten ist, dass die gelegentliche Heranziehung zur Nachtschicht nicht ausreicht. § 7 Absatz 1 Satz 3 bestimmt, dass Nachtschicht im Sinne des Satzes 1 Arbeitsschichten sind, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. Nachtarbeit ist nach § 7 Absatz 5 die Arbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr. Auf die Abweichungen in § 41 Nr. 6 Absatz 1, § 42 Nr. 5 und § 43 Nr. 4 wird hingewiesen. Dort ist Voraussetzung, dass Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden. Diese zwei Nachtschichten müssen nicht unbedingt aufeinander folgen. Es ist der Zeit- und nicht der Kalendermonat maßgebend.

Während nach § 33a Absatz 1 BAT beziehungsweise § 29a Absatz 1 MTArb weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf die Wechselschichtzulage bestanden (es mussten mindestens 40 Stunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht geleistet werden), erhalten jetzt Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach der allgemeinen Definition des § 7 Absatz 1 leisten, die in § 8 Absatz 7 festgelegten Wechselschichtzulagen.

Nach dem Urteil des BAG vom 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - sind Bereitschaftszeiten innerhalb der Wechselschicht unschädlich, nicht aber Bereitschaftsdienste (vgl. BAG, Urteil vom 24. September 2008 - 10 AZR 770/07 -). Zu beachten ist jedoch, dass lediglich im Bereich des § 9 Absatz 3 (Hausmeister und Beschäftigte im Rettungsdienst und in Rettungsdienstleitstellen) Bereitschaftszeiten und Wechsel- und Schichtdienst zusammenfallen können (vgl. Protokollerklärung zu § 9 Absatz 1 und 2).

Die Definition der Schichtarbeit ist eine Zusammenfassung von § 15 Absatz 8 Unterabsatz 7 und § 33a Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb BAT beziehungsweise den entsprechenden Bestimmungen des MTArb. Schichtarbeit ist nach § 7 Absatz 2 die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Beispiel 1

Eine Beschäftigte ist nach einem Schichtplan eingesetzt, der zwei Stunden Abstand vorsieht. Die erste Schicht beginnt um 8.00 Uhr und endet um 16.00 Uhr, die zweite Schicht beginnt um 10.00 Uhr und endet um 18.00 Uhr. Da zwischen dem Beginn der ersten Schicht und dem Ende der zweiten Schicht lediglich 10 Stunden liegen, liegt keine Schichtarbeit im Sinne des § 7 Absatz 2 vor.

Beispiel 2

Wie oben, nur dass nach dem Schichtplan die erste Schicht um 8.00 Uhr beginnt und um 16.00 Uhr endet, die zweite Schicht um 13.00 Uhr beginnt und um 21.00 Uhr endet. Zwischen dem Beginn der ersten Schicht und dem Ende der zweiten Schicht liegen 13 Stunden, so dass Schichtarbeit im Sinne des § 7 Absatz 2 vorliegt.

Sofern die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird, entsteht der Anspruch auf Schichtzulage nach § 8 Absatz 8, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen.

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