Sieht eine Eingruppierungsnorm als tarifliche Anforderung die Funktion eines "ständigen Vertreters" vor, ist hierunter gemäß der Vorbemerkungen Nr. 7 zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht die Vertretung im Urlaub oder sonstiger Abwesenheit zu verstehen. In solchen Fällen handelt es sich um einen "ständigen Abwesenheitsvertreter", auf den ggf. § 14 TV-L Anwendung findet. Die Funktion eines "ständigen Vertreters" erfordert vielmehr, dass der Beschäftigte vom Arbeitgeber auf Dauer und zur Gesamtvertretung bestellt ist. Die Vertretungstätigkeit gehört zur auszuübenden Tätigkeit. Die "ständige Vertretung" erfasst auch Aufgaben des Vertretenen – neben diesem – während dessen Anwesenheit.

Das Tarifmerkmal der “ständigen Vertretung” setzt nicht voraus, dass für den betreffenden Arbeitnehmer in einem bestimmten zeitlichen Umfang, namentlich mindestens zur Hälfte der auszuübenden Tätigkeit, tatsächlich Vertretungstätigkeiten anfallen. Die Übertragung der ständigen Vertretung bedeutet, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit als ständiger Vertreter eingesetzt ist und er diese Aufgabe ununterbrochen ausübt, auch wenn er sich gerade mit anderen als mit Leitungsaufgaben befasst.[1] Die Aufgabe wird während der gesamten Arbeitszeit ausgeübt.[2] Allerdings kann es nach Auffassung des LAG B.-W. auch genügen, wenn eine Wohnbereichsleiterin in einer Pflegeeinrichtung und die stellv. Wohnbereichsleiterin nach dem Dienstplan stets in unterschiedlichen Schichten eingesetzt sind und die stellv. Wohnbereichsleiterin während ihrer Schicht alle Aufgaben der Wohnbereichsleiterin wahrnimmt.[3]

Durch die Bestellung eines Beschäftigten zum "ständigen Vertreter" wird diesem eine höherwertige Tätigkeit übertragen. Die ständige Vertretung stellt einen eigenen Arbeitsvorgang dar.[4]

[2] BAG, Urteil v. 27.5.1981, 4 AZR 1079/78; BAG, Urteil v. 14.8.1991, 4 AZR 25/91 betr. den ständigen Vertreter des Leiters einer Universitätsklinik; BAG, Urteil v. 21.10.1998, 4 AZR 114/97 betr. den Leiter einer Universitätsklinik.

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