Für Beschäftigte, die dem Geltungsbereich des TVÜ-Länder unterliegen, gelten hinsichtlich der Beschäftigungszeit und der Jubiläumszeit die Besitzstandsregelungen des § 14 TVÜ-Länder. Der TVÜ-Länder erfasst

  • Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbands der TdL ist, vor dem 1.11.2006 begründet wurde und über den 31. Oktober 2006 ununterbrochen fortbesteht, sowie
  • Beschäftigte, die nach einer Unterbrechung von längstens einem Monat, bei Lehrkräften nach der Gesamtdauer der Sommerferien – bis zum 31.10.2008, bei Saisonkräften in der neuen Saison bei ihrem bisherigen Arbeitgeber wieder eingestellt werden.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder werden für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtigt.

Für den Anspruch auf das Jubiläumsgeld werden bei den genannten Mitarbeitern die bis zum 31. Oktober 2006 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe

  • des § 39 BAT anerkannte Dienstzeit,
  • des § 39BAT-O bzw. § 45 MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
  • des § 45 MTArb anerkannte Jubiläumszeit

sind, als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtigt.

 
Wichtig

Die bis 31.10.2006 für die Länder gültigen Tarifregelungen unterscheiden zwischen Rechtsvorteilen,

  • die durch die Zugehörigkeit zu demselben Arbeitgeber entstehen, also der Betriebstreue (= Beschäftigungszeit), und
  • solchen, die sich nach der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst (= Dienstzeit, Jubiläumszeit) richten.

Die Beschäftigungszeit ist also gegenüber der Dienstzeit/Jubiläumszeit der engere Begriff. Beschäftigungszeit nach BAT ist die bei demselben Arbeitgeber (z. B. der Kommune, dem Bund) nach Vollendung des 18. Lebensjahres (der Altersgrenze kommt wegen unzulässiger Altersdiskriminierung keine Bedeutung mehr zu) in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Die Dienstzeit/Jubiläumszeit umfasst neben der Beschäftigungszeit auch Zeiten bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes.

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