Für Beschäftigte, die dem Geltungsbereich des TVÜ unterliegen, gelten hinsichtlich der Beschäftigungszeit und der Jubiläumszeit die Besitzstandsregelungen des § 14 TVÜ. Der TVÜ erfasst

  • Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.10.2005 begründet wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus ununterbrochen fortbesteht, sowie
  • Beschäftigte, die nach einer Unterbrechung von längstens 1 Monat bis zum 30.9.2007 bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eingestellt werden.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TVÜ werden für die Dauer des über den 30.9.2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vor dem 1.10.2005 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.

Für den Anspruch auf das Jubiläumsgeld werden bei den genannten Mitarbeitern die bis zum30.9.2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe

  • des BAT bzw. BMT-G anerkannte Dienstzeit,
  • des BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen, BMT-G-O bzw. MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
  • des MTArb anerkannte Jubiläumszeit

sind, als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.

 
Wichtig

Die bis 30.9.2005 für den öffentlichen Dienst gültigen Tarifregelungen unterscheiden zwischen Rechtsvorteilen,

  • die durch die Zugehörigkeit zu demselben Arbeitgeber entstehen, also der Betriebstreue (= Beschäftigungszeit), und
  • solchen, die sich nach der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst (= Dienstzeit, Jubiläumszeit) richten.

Die Beschäftigungszeit ist also gegenüber der Dienstzeit/Jubiläumszeit der engere Begriff. Beschäftigungszeit nach BAT ist die bei demselben Arbeitgeber (z. B. der Kommune, dem Bund) nach Vollendung des 18. Lebensjahres (der Altersgrenze kommt wegen unzulässiger Altersdiskriminierung keine Bedeutung mehr zu) in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Die Dienstzeit/Jubiläumszeit umfasst neben der Beschäftigungszeit auch Zeiten bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes.

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