Nach § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L werden "bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber" die Vorzeiten als Beschäftigungszeit anerkannt.

Bezüglich der Definition des Begriffs "Wechsel" wird auf die Ausführungen oben, Ziffer 2.2.2.2, verwiesen.

 
Wichtig

Aufgrund der Formulierung "… Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber" greift die Bestimmung nur ein, wenn sowohl der bisherige als auch der neue Arbeitgeber in öffentlich-rechtlicher Rechtsform geführt wird.

Dies hat das BAG in seiner Entscheidung vom 24.1.2001[1] zum Zuwendungs-TV im BAT bereits entsprechend festgestellt: Die im früheren Zuwendungs-TV (§ 1 Abs. 4 Nr. 1) verwendete Formulierung "wenn der Angestellte … von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes … übernommen wird" setzt voraus, dass sowohl der bisherige Arbeitgeber als auch der neue Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst angehören. Dies gilt auch für die Formulierung in § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L.

 
Praxis-Tipp

Eine Anrechnung nach dieser Vorschrift erfolgt also nicht,

  • wenn der Mitarbeiter von einem in privatrechtlicher Rechtsform wie einer GmbH, einem e. V., einer Stiftung des privaten Rechts geführten Arbeitgeber zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wechselt oder
  • wenn der Mitarbeiter von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung zu einem Arbeitgeber in privater Rechtsform wechselt.
 
Praxis-Beispiel

Eine Mitarbeiterin war bisher wie folgt beschäftigt:

1.8.1998 bis 31.12.2009 beim Land Nordrhein-Westfalen

1.1.2010 bis 30.9.2010 bei einer privatrechtlich (z. B. als GmbH oder e. V.) organisierten Wohlfahrtseinrichtung

1.10.2010 bis 30.9.2011bei der Gemeinde G

1.10.2011 bis heute beim Land Baden-Württemberg.

Als Beschäftigungszeit wird beim Land Baden-Württemberg nur die Zeit bei der Gemeinde G anerkannt. Die Gemeinde G fällt zwar nicht unter den Geltungsbereich des TV-L, die Zeit ist jedoch bei einem "anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber" abgeleistet und geht dem neuen Arbeitsverhältnis unmittelbar voran, sodass ein Wechsel i. S. d. § 34 Abs. 3 Satz 4 vorliegt. Somit liegt bei Einstellung eine Beschäftigungszeit von 1 Jahr vor.

Das frühere, mehr als 10 Jahre dauernde Arbeitsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen – einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, der unter den TV-L fällt – wird nicht als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Beschäftigung bei einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber fehlt es an einem "Wechsel" zwischen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgebern.

Die Zeit beim früheren privatrechtlich organisierten Arbeitgeber wird selbst dann nach § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L nicht als Beschäftigungszeit angerechnet, wenn eine bisher öffentlich-rechtliche Einrichtung gemäß § 613a BGB von einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber übernommen wird, und der Mitarbeiter danach auf eigenen Wunsch zu einem Arbeitgeber in öffentlich-rechtlicher Rechtsform wechselt.[2]

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