Eine zuschlagspflichtige Überstunde entsteht erst, wenn die drei Voraussetzungen des Überstundengrundbegriffs erfüllt sind (vgl. Ziff. 2.3) und – für den Fall, dass eine tägliche Rahmenzeit oder ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist – die zu prüfende Stunde außerhalb einer täglichen Rahmenzeit oder außerhalb eines wöchentlichen Arbeitszeitkorridors liegt.

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