Am 1. August 1996 ist das Altersteilzeitgesetz in Kraft getreten.[1]

Seitdem ist es mehrfach geändert worden. Zunächst durch Artikel 95 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), mit Wirkung zum 1. Juli 2004. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass nach einer neu eingefügten Übergangsregelung (§ 15g AltTZG) das Altersteilzeitgesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 AltTZG weiterhin anzuwenden ist, wenn mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wurde das Altersteilzeitgesetz erneut geändert durch Artikel 42 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003.[2]

Aufgrund von Artikel 14 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554) ist das Altersteilzeitgesetz wiederum geändert worden. Die Änderungen stehen in Zusammenhang mit den Neuregelungen im Rentenrecht.

Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, können eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit nicht mehr beanspruchen. Die Altersteilzeit für diesen Personenkreis muss sich bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine andere Altersrente in Anspruch genommen werden kann. Infolgedessen sind in § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz die Wörter "nach Altersteilzeitarbeit" durch die Wörter "wegen Alters" ersetzt worden. Die Vorschrift lautet ab dem 01.05.2007 wie folgt:

Zitat

Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, ist zulässig.

Artikel 14 Nr. 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes sieht darüber hinaus Änderungen in § 5 Abs. 1 AltTZG vor, die mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft getreten sind (vgl. Artikel 27 Abs. 1 des Gesetzes).

§ 5 Abs. 1 AltTZG lautet ab dem 1.1.2008 wie folgt:

Zitat

Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt

  1. mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet hat,
  2. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine der Rente vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können, oder
  3. …. (unverändert).

Diese gesetzliche Regelung ist im Rahmen des § 9 Abs. 2 TV ATZ zu beachten.

Aufgrund von Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) ist § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes geändert worden, und zwar ebenfalls mit Wirkung vom 1.1.2008. Bislang erfüllte die Beschäftigung eines Beziehers von Arbeitslosengeld II die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes nur dann, wenn eine Zusage nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II erfolgt war (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes). Dieser Satz ist ebenso wie § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II (= Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 19.12.2007) aufgehoben worden. Der Anspruch auf die Leistungen der Bundesagentur nach § 4 AltTZG setzt nunmehr – bezogen auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des AltTZG – voraus, dass der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von Arbeitslosengeld II oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des SGB III beschäftigt.

Außerdem ist das Altersteilzeitgesetz aufgrund von Artikel 26a des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden, und zwar bereits mit Wirkung vom 29.12.2007. Dies ist von Bedeutung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab dem 1.1.2010 beginnen.

In § 1 AltTZG ist folgender Absatz 3 eingefügt worden:

Zitat

(3) Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur auch vor bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem 31. Dezember 2009 vermindern. Für die Anwendung des § 3 Nr. 28 EStG kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurde und durch die Bundesagentur nach § 4 gefördert wird.

Danach gilt auch für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die erst ab dem 1.1.2010 beginnen, die Regelung in § 3 Nr. 28 E...

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