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Altersteilzeit / 19 Steuerrecht

Prof. Dr. Klaus Hock †
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Die Aufstockungsbeträge, die der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b ATZG entrichtet, unterliegen nicht der Steuerpflicht (§ 3 Nr. 28 EStG). Dies gilt auch dann, wenn sie über die im Altersteilzeitgesetz genannten Mindestbeträge hinausgehen. Die Leistungen sind auch dann steuerfrei, wenn die entsprechenden Beiträge dem Arbeitgeber nicht gemäß § 4 ATZG durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Die Steuerfreiheit kommt dagegen nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit aufstockt, ohne dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ATZG vorliegen.

Die Aufstockungsbeträge unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG. Dies bedeutet, dass sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt, berücksichtigt werden. Die Aufstockungsbeträge sind daher gemäß § 32b Abs. 3 EStG vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Der sog. Progressionsvorbehalt führt dazu, dass bestimmte, an sich steuerfreie sog. Lohnersatzleistungen (z. B. Aufstockungsbeträge nach dem ATZG und dem TV ATZ, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung) bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden, der für die (übrigen) steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist.

Die steuerfreien Lohnersatzleistungen bleiben als solche somit steuerfrei. Die Anwendung des infolge des Progressionsvorbehalts erhöhten Steuersatzes auf die steuerpflichtigen übrigen Einkünfte kann jedoch vielfach zu einer Steuernachforderung des Finanzamts bei der Einkommensteuerveranlagung führen.[1]

 

Praxis-Beispiel (angeknüpft an Beispiel oben unter Punkt 12.1)

Ein Beschä...

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