Explosion eines E-Zigaretten-Akkus ist kein Arbeitsunfall
Im vorliegenden Fall hatte eine Mitarbeiterin geklagt, da die Berufsgenossenschaft die Akku-Explosion nicht als Arbeitsunfall anerkennen wollte.
Zu der beruflichen Tätigkeit der Klägerin gehörte die Müllentsorgung auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers. In ihrer Hosentasche befand sich ein Ersatzakku für ihre E-Zigarette. Nach dem Aufschließen der Filiale nahm sie den Dienstschlüssel in die Hosentasche, in der sich auch der Ersatzakku befand. Danach machte Sie sich auf den Weg, den Müll auf dem Firmengelände zu entsorgen. Daraufhin führte der Kontakt zwischen dem Akku und dem metallischen Dienstschlüssel zu einem Kurzschluss. Der Akku erhitzte sich stark, explodierte und entzündete die Hose der Klägerin.
Versicherte Tätigkeit nicht ursächlich für Unfall
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Die versicherte Tätigkeit habe das Entflammen des Kleidungsstücks nicht verursacht. Die Klägerin sah das anders und argumentierte, dass der Dienstschlüssel wesentlich für den Unfall gewesen sei. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in ihrer Hosentasche in Brand gerate.
Ursache lag im Verantwortungsbereich der Klägerin
Das 6. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf wies die Klage ab. Das Mitführen des Dienstschlüssels sei zwar mitursächlich für den Brand gewesen. Von dem Dienstschlüssel sei jedoch keine Gefahr an sich ausgegangen. Dieser habe sich alleine nicht entzünden können. Entscheidend für die Brandgefahr sei allein der E-Zigaretten-Akku gewesen. Das Mitführen des E-Zigaretten-Geräts und des Ersatzakkus sei nicht betrieblich veranlasst gewesen, sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen.
(Urteil v. 15.10.2019, S 6 U 491/16)
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