Beamtenverhältnis zählt nicht als Beschäftigungszeit
Eine seit 2013 angestellte Lehrerin des Landes Nordrhein-Westfalen wollte ihre frühere Beamtentätigkeit als Vorbeschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L anerkannt haben. Nach dieser Vorschrift werden Zeiten bei dem früheren Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt, wenn Beschäftigte zwischen Arbeitgebern wechseln, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden. Nach Meinung der Klägerin sei für die Anerkennung als Beschäftigungsverhältnis auf die Gleichartigkeit der Tätigkeit bei den Arbeitgebern abzustellen. Auch habe die frühere Regelung des BAT das Beamtenverhältnis angerechnet und es sei ein Versehen, dass der TV-L eine derartige Anrechnung nicht vorsieht. Nach Ablehnung ihrer Klage durch die Vorinstanzen (LAG Hamm, Urteil v. 7.4.2016, 11 Sa 1468/15) legte die Lehrerin daher Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.
BAG: Keine Anrechnung des Beamtenverhältnisses als Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L
Auch das BAG rechnet das frühere Beamtenverhältnis nicht als Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L an und wies die Klage der Lehrerin ab. Dass der BAT als Vorgängertarifvertrag zum TV-L das Beamtenverhältnis berücksichtigt hatte und es der jetzige TV-L nicht mehr berücksichtigt, stellt kein Redaktionsversehen dar. Vielmehr wurde diese Regelung bewusst nicht übernommen. Die Gleichartigkeit der Tätigkeiten im Beamten- und späteren Angestelltenverhältnis begründen keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG. Sowohl das Angestellten- als auch das Beamtenverhältnis haben jeweils unterschiedliche Vor- und Nachteile und sind daher nicht vergleichbar.
Vorteil der Anerkennung als Beschäftigungszeit
Die Anrechnung einer früheren Beschäftigungszeit bei einem anderen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L bringt diverse Vorteile mit sich. Beispielsweise ist sie bedeutend für den Anspruch auf Jubiläumszahlung, die Dauer der Kündigungsfrist und den Zuschuss zum Krankengeld. Lediglich auf das regelmäßige Monatsentgelt hat sie keine Auswirkung (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 29.6.2017, 6 AZR 364/16).
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