Berechnung der Beschäftigungszeit nach TV-L

Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L werden Zeiten, die in einem Beamtenverhältnis zurückgelegt werden, nicht berücksichtigt. Dies spielt eine Rolle bei der Kündigungsfrist und bei der Jubiläumszahlung.

Hintergrund: Was gilt als Beschäftigungszeit?

Eine Lehrerin streitet mit dem Land Nordrhein-Westfalen um die Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten im Sinne von § 34 Abs. 3 TV-L. Diese sind wichtig für die Dauer der Kündigungsfrist (§ 34 Abs. 1 TV-L), aber auch für den Anspruch auf Jubiläumszahlung (§ 23 Abs. 2 TV-L) und den Zuschuss zum Krankengeld (§ 22 Abs. 3 TV-L).

Die Lehrerin hatte ihren Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen abgeleistet und dann 4 Jahre als angestellte Lehrerin und weitere 10 Jahre als Beamtin in Thüringen und Brandenburg gearbeitet. Danach war sie als angestellte Lehrerin in Nordrhein-Westfalen beschäftigt.

Entscheidung: Beamtenverhältnis wird nicht angerechnet

Das LAG Hamm hat entschieden, dass die Zeiten des Beamtenverhältnisses nicht als Beschäftigungszeit im Sinne von § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtigt werden, weil es sich nicht um Zeiten bei einem „Arbeitgeber“ handelt. Der TV-L sieht die Einbeziehung der Beschäftigungszeiten als Beamte, anders als noch der BAT, nicht vor.

Beschäftigungszeiten als angestellte Lehrerin

Auch die Zeiten, in denen die Lehrerin als Angestellte beschäftigt war, können nicht angerechnet werden. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern nach § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TV-L können nämlich nur dann angerechnet werden, wenn die Beschäftigungszeiten unmittelbar aufeinander folgen. Im entschiedenen Fall war die Lehrerin aber zwischenzeitlich als Beamtin tätig gewesen.

(LAG Hamm, Urteil v. 7.4.2016, 11 Sa 1468/15)

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