Soldat rechtmäßig entlassen nach Hissen der deutschen Flagge

Die fristlose Entlassung eines Sol­daten, der auf Kreta eine deut­sche Flag­ge ge­hisst hatte, war rechtmäßig. Hierdurch habe er das An­se­hen der Bun­des­wehr schwer be­schä­digt. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Gie­ßen aktuell ent­schie­den.

Grund der fristlosen Entlassung war ein Vorfall in der dienstfreien Zeit des Klägers während eines Einsatzes auf Kreta. Hierbei kam es zur Inhaftierung und Verurteilung des Klägers durch die griechischen Behörden. Vorgeworfen wurde dem Kläger, dass er auf einem Felsplateau auf Kreta die griechische Flagge gegen eine mitgeführte deutsche ausgetauscht hätte.

Schwerwiegender und schuldhafter Pflichtverstoß

Daraufhin entließ ihn die Bundeswehr aus seinem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Die Begründung lautete, der Kläger habe schwerwiegend und schuldhaft gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und die Pflicht zum Wohlverhalten nach Maßgabe des Soldatengesetzes verstoßen.

Soldat hält Entlassung für unverhältnismäßig

Gegen die Entlassung klagte der Soldat. Er sieht seine Entlassung als unverhältnismäßig an. Der Kläger bestreitet, dass er selbst aktiv geworden sei. Ihm gehöre die gehisste Flagge nicht. Im Übrigen sei es gängig, dass am Berggipfel für Touristen ein Fahnenmast stehe, um nach einem anstrengenden Aufstieg einen Erfolg zu feiern. Das Hissen von Flaggen sei kein strafbares Verhalten, solange es sich nicht um verbotene Symbole handele. Aufgrund seiner Unkenntnis über die historischen Ereignisse im Zusammenhang mit der Besetzung Kretas durch Deutschland während der NS-Zeit sei ihm die Dienstpflichtverletzung nicht vorwerfbar.

VG: Ansehen der Bundeswehr schwer verletzt

Das Verwaltungsgericht Gießen weis die Klage ab. Das Hissen der weithin, bis an den Strand sichtbaren deutschen Fahne auf fremdem Staatsgebiet sei eine schwere und vorwerfbare Verletzung der Pflicht des Klägers, auch außerhalb der Kaserne und außerhalb des Dienstes das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft zu beeinträchtigen.

Zumindest gemeinsames Handeln

Das Verhalten des Klägers und seines Kameraden sei von den Anwohnern zu Recht als schwerer Affront aufgefasst worden und habe durch eine umfangreiche Medienberichterstattung das Ansehen der Bundeswehr schwer verletzt. Auf das Vorbringen des Klägers, nicht er, sondern sein Kamerad habe die Fahne gehisst und sie habe auch nicht ihm gehört, kam es nach Auffassung der Kammer nicht maßgeblich an. Denn die Ermittlungen der Bundeswehr hatten eindeutig ergeben, dass der Kläger zumindest gemeinsam mit seinem Kameraden gehandelt hatte.

Demonstrieren von Herrschaftsansprüchen

Sein Verhalten ist nach Ansicht des Gerichts auch nicht damit zu entschuldigen, dass er sich, wie er im Verfahren geltend gemacht hat, nicht darüber bewusst war, dass es in der Vergangenheit im 2. Weltkrieg bei der Besetzung Kretas durch deutsche Truppen zu hohen Verlusten in der griechischen Bevölkerung der Insel gekommen war. Ungeachtet geschichtlicher Vorkenntnisse sei das Signal, dass durch Hissen einer deutschen Fahne durch einen Bundeswehrsoldaten an einen Fahnenmast auf fremdem Staatsgebiet ausgeht, geeignet, Herrschaftsansprüche zu demonstrieren, was sich mit der Funktion der Bundeswehr nicht in Einklang bringen lasse.

Eigenmächtiges Aufziehen der deutschen Fahne

Es unterscheide sich insoweit auch deutlich vom Setzen eines Fähnchens nach der Erwanderung eines Berggipfels oder dem Bau einer Sandburg im Urlaub am Strand. Ein Fahnenmast auf fremden Staatsgebiet sei für einen Soldaten unter allen Umständen tabu für das eigenmächtige Aufziehen der deutschen Fahne.

Gefährdung der militärischen Ordnung 

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung lagen damit nach Auffassung der Kammer trotz des bis dahin beanstandungsfreien Verhaltens des Klägers vor, da sein Verbleiben im Dienst die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr gefährden würden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. 

(VG Gießen, Urteil v. 21.04.2021, 5 K 696/20.GI)

VG Gießen
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