Keine Mitbestimmung bei außertariflicher Zulage

Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG hat der Personalrat bei der „Eingruppierung“ ein Mitbestimmungsrecht. Eine im Einzelfall vorgenommene Gewährung außertariflicher Zulagen stellt grundsätzlich keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung dar.
Unter „Eingruppierung“ im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG die Einreihung des Beschäftigten in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen. Ein solches Entgeltschema zeichnet sich dadurch aus, dass es die Zuordnung der Beschäftigten nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Meist erfolgt die Zuordnung nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen, mitunter aber auch nach anderen Kriterien, wie etwa dem Lebensalter oder der Dauer der Dienststellenzugehörigkeit.
Eine außertarifliche Zulage wird demgegenüber nicht aufgrund tätigkeits- oder personenbezogener Merkmale gewährt, die in einer tarifvertraglich oder dienststellenintern maßgebenden Vergütungsordnung generell bestimmt und als Leistungsgrund festgelegt wären, sondern aufgrund freier Willensentschließung des Arbeitgebers, die ihn zum Abschluss einer entsprechenden Individualvereinbarung mit dem Beschäftigten veranlasst hat.
Mitbestimmung nur bei "echten" Mitbestimmungsrechten
Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, ist nach der Auffassung des BVerwG für sich gesehen nicht geeignet, die Mitbestimmung auszulösen. In einem solchen Fall kann der Personalrat sein allgemeines Kontrollrecht nach § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG wahrnehmen. Ob er darüber hinaus förmlich im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen ist, richtet sich danach, ob ein Mitbestimmungstatbestand vorliegt, der die vom Arbeitgeber beabsichtigte Maßnahme erfasst.
Die Gewährung außertariflicher Zulagen im Einzelfall begründet auch kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPersVG. Hierfür wäre Voraussetzung, dass die Tätigkeit, die dem Beschäftigten übertragen wird, einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst. Dies ist bei der Gewährung einer außertariflichen Zulage gerade nicht der Fall (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2012, 6 P 9.11 – zur entsprechenden Vorschrift im Hamburgischen Personalvertretungsgesetz).
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