Neues Arbeitsrecht in katholischer Kirche greift nicht bundesweit
In der katholischen Kirche gilt seit 1.8.2015 ein neues liberaleres Arbeitsrecht - allerdings wird es nicht bundesweit umgesetzt, sondern nur in 23 der 27 Diözesen. Die drei bayerischen Bistümer Eichstätt, Regensburg und Passau scheren wegen inhaltlicher Bedenken aus und übernehmen die Lockerungen zunächst nicht. Auch das derzeit vakante Erzbistum Berlin wendet die geänderten Regeln noch nicht an, dürfte sie aber nach Amtseinführung des neuen Erzbischofs Heiner Koch im September in Kraft setzen.
Scheidung ist nur noch ausnahmsweise ein Kündigungsgrund
Scheidung und standesamtliche Heirat sind für Mitarbeiter etwa in katholischen Krankenhäusern, Seniorenheimen, Kindergärten oder Schulen künftig nur noch in Ausnahmefällen ein Kündigungsgrund. Auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ist nicht mehr automatisch ein Hindernis für einen Job in einer Einrichtung unter kirchlicher Trägerschaft.
Für die Kirchen - auch für die evangelische - gelten beim Arbeitsrecht traditionell besondere Bestimmungen. Die Änderungen für die katholische Kirche, genannt Grundordnung, hatten die deutschen Bischöfe im Frühjahr per Mehrheitsbeschluss auf den Weg gebracht. Allerdings ist es jedem Bischof überlassen, ob er sie in seiner Diözese auch anwendet. Konservative Kirchenleute sehen Probleme bei der praktischen Umsetzung und befürchten, der neue Ansatz könnte der Kirchenlehre zuwiderlaufen.
Ausnahmeregelungen für einzelne Tätigkeiten
Für viele Mitarbeiter mit einer besonderen Loyalitätsverpflichtung, etwa pastorale Beschäftigte, Religionslehrer oder Kindergartenleiter, gelten die liberaleren Regeln nicht. Welcher Personenkreis in jedem Bistum genau darunterfällt, steht zum Teil noch nicht endgültig fest.
Neuregelungen ab sofort gültig
Angewandt wird das neue Arbeitsrecht in der Regel sowohl bei schon angestellten Mitarbeitern als auch bei Neueinstellungen. Das heißt, wer nach einer Scheidung wieder geheiratet hat, kann sich durchaus Hoffnungen auf einen Job in einer kirchlichen Einrichtung machen.
Die Kirchen sind mit rund 1,2 Millionen Beschäftigten in Deutschland zweitgrößter Arbeitgeber nach dem öffentlichen Dienst. Die katholische Kirche zählt etwa 650.000 Beschäftigte, darunter 590.000 in Sozialeinrichtungen der Caritas.
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
846
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
704
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
6871
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
6522
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
477
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
477
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
404
-
Entgelttabelle TV-L
297
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
272
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
266
-
Gewährung der Tauschtage im folgenden Kalenderjahr
13.08.2026
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
13.08.2026
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
13.08.2026
-
Tauschtage für Beschäftigte des Bundes
13.08.2026
-
17,5 Jahre später: Vorbeschäftigung verhindert sachgrundlose Befristung
12.08.2026
-
Pauschale Freistellung nach Kündigung ist unwirksam
11.08.2026
-
Für eine Anhörung des Arbeitnehmers besteht kein Kontaktverbot während des Urlaubs
05.08.2026
-
Keine Versetzung einer Lehrerin nach Ostfriesland
31.07.2026
-
Bundesregierung beschließt Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
30.07.2026
-
Lehrerin seit 17 Jahren krank
27.07.2026