Kein Pauschalausschluss von Einschulungsfeier

Der pauschalisierte Ausschluss von Geschwisterkindern an den Einschulungsfeiern im Land Bremen stellt eine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung dar. Teilnahmbeschränkungen müssen sich an den örtlichen Gegebenheiten, wie beispielsweise der Größe des Schulhofes orientieren, so das Verwaltungsgericht Bremen. 

Im zugrundeliegenden Fall begehrten die Antragstellerinnen die Zulassung zur Einschulungsfeier ihres Bruders am 29.8.2020 an einer Grundschule im Land Bremen. Aufgrund des Ansteckungsrisikos mit dem COVID-19-Virus hatte die Antragsgegnerin (Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung) die Grundschulen im Land Bremen angewiesen, die Anzahl der Begleitpersonen für die einzuschulenden Kinder auf Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu beschränken. 

Kein pauschaler Ausschluss ohne Einzelfallprüfung

Dem hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerinnen hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 19.8.2020 teilweise stattgegeben. Grundsätzlich sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Teilnahmerecht auf die Kernfamilie beschränke. Der pauschalisierte Ausschluss sämtlicher Geschwisterkinder ohne die Prüfung des konkreten Einzelfalles führe jedoch zu einer unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung des aus einem Haushalt stammenden Personenkreises, so die Richter.

Die zulässige Teilnehmerzahl müsse sich vielmehr an den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere an der Größe des Schulhofes, orientieren.

Gericht: Stadt muss erneut über Antrag entscheiden

Nichtsdestotrotz konnten die Antragstellerinnen eine Zulassung zu der Einschulungsfeier ihres Bruders nicht erreichen. Sie hätten nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass der Innenhof des Schulgeländes über ausreichende Kapazitäten verfüge, um auch  Geschwisterkinder unter Beachtung der Abstandsregeln zuzulassen.

Das Gericht gab jedoch der Antragsgegnerin auf, über den Antrag auf Zulassung bis zum 26.8.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

(VG Bremen, Beschluss v. 19.8.2020, 5 V 1657/20)

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