Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung stellt keinen Grundrechtseingriff dar
Die Antragstellerin besucht eine Grundschule auf der Insel Rügen. Wegen einer 7-Tage-Inzidenz von unter 50 findet vom 15. Februar 2021 für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 und die Abschlussjahrgänge wieder ein täglicher Präsenzunterricht in der Form eines Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen statt.
§ 2 Abs. 1 der 2. Schul-Corona-Verordnung des Ministeriums für Bildung Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern ordnet an, dass jede Person, die sich in Schulgebäuden oder in und auf allen schulischen Anlagen aufhält, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen hat. Ebenfalls ist geregelt, dass die Ausnahmen von der Mund-Nase-Bedeckungspflicht in § 4 der Verordnung abschließend geregelt sind.
Ausnahmen abschließend geregelt
Hiernach sind ausgenommen von der Maskenpflicht unter anderem Personen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Zudem müssen Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufen 1 bis 4 keine Maske tragen, sofern sie sich im Freien auf dem Schulgelände aufgehalten.
Die Antragstellerin hat mit einstweiligen Rechtsschutz beantragt, dass ihr durch den Schulleiter vorläufig eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.
Kein Eingriff in körperliche Unversehrtheit
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und ausgeführt, dass die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung das Grundrecht der Antragstellerin auf körperliche Unversehrtheit nicht beeinträchtige. Vielmehr diene die Maskenpflicht dem Gesundheitsschutz der sich im Präsenzunterricht befindlichen Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte.
Kein Nachweis gesundheitlicher Beeinträchtigung
Die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass es durch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung über mehrere Stunden am Tag zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen werde. Sie leide nicht an einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung, die ihr das Tragen einer Maske unmöglich mache.
Eine Befreiung von der Maskenpflicht unabhängig vom aktuellen Gesundheitszustand sehe die 2. Schul-Corona-Verordnung nicht vor. Sofern sich durch das Tragen der Maske bei ihr derartige Beeinträchtigungen einstellen sollten, habe sie die Möglichkeit, einen entsprechenden Befreiungsantrag nach § 4 Nummer 1 der 2. Schul-Corona-Verordnung zu stellen.
Schutz vor Leben und Gesundheit überwiegt
Die Antragstellerin werde durch die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nase- Bedeckung auch nicht in ihren Grundrechten auf allgemeine Handlungsfreiheit sowie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Diese Rechte könnten durch oder aufgrund eines Gesetzes, vorliegend durch die 2. Schul-Corona-Verordnung M-V, eingeschränkt werden. Im Hinblick auf die mit der Anordnung der Maskenpflicht verfolgten Ziele des Schutzes von Leben und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte seien die mit dem Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gegebenenfalls eintretenden Beschwerden, zum Beispiel Konzentrationsschwierigkeiten, hinzunehmen und die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
(VG Greifswald, Beschluss v. 23.02.2021, 4 B 335/21 HGW)
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