Vereinbarung von ver.di und Marburger Bund zur Verdrängung von Tarifverträgen

Das Tarifeinheitsgesetz sieht vor, dass der Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft den der Minderheitsgewerkschaft in einem Betrieb verdrängt. Laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber hier allerdings bis Ende 2018 nachbessern. Insbesondere müssen Vorkehrungen getroffen werden, welche die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, hinreichend berücksichtigen.
Ausschluss der Verdrängungswirkung und Antragsverzicht vereinbart
Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) und der Marburger Bund wollen verhindern, dass der Tarifvertrag der jeweils anderen Gewerkschaft verdrängt werden kann. Der Ausschluss der Verdrängung des Tarifvertrags der Minderheitsgewerkschaft soll als Tarifforderung gegenüber den Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden erhoben werden. Der Ausschluss soll sogar Voraussetzung für einen Tarifabschluss sein. Daneben verpflichten sich die Gewerkschaften auch zu einem Antragsverzicht. Demnach dürfen sie keinen Antrag zur Feststellung der gewerkschaftlichen Mehrheit im Betrieb stellen. Hierzu sollen auch die Arbeitgeber verpflichtet werden. Der Ausschluss der Verdrängungswirkung und der Antragsverzicht sollen zwingende Bestandteile tariflicher Regelungen sein. Bei Weigerung sehen die Gewerkschaften hierin ein zulässiges Streikziel.
Marburger Bund und ver.di wollen sich nicht gegeneinander ausspielen lassen
Die Gewerkschaften wollen die gewachsene Tarifvielfalt beibehalten. Der 1. Vorsitzende des Marburger Bunds Rudolf Henke äußerte sich hierzu: „Wir richten unsere Energie nicht auf die Konkurrenz untereinander, sondern auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen unserer Mitglieder.“ Die im Bundesvorstand von ver.di zuständige Sylvia Bühler sieht die Vereinbarung als starkes Signal an die Arbeitgeber, alle Versuche zu unterlassen, ver.di und den Marburger Bund gegeneinander ausspielen zu wollen.
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