Pflegeberufsgesetz im Bundesrat gebilligt
Nachdem der Bundestag am 22.6.2017 die Reform der Pflegeberufe beschlossen hatte, hat nun der Bundesrat dem Gesetz am 7.7.2017 zugestimmt und damit das letzte große Änderungsvorhaben im Gesundheitsbereich dieser Wahlperiode abgeschlossen. Die Reform kann damit nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten am 1.1.2020 in Kraft treten.
Neue Anforderungen an die Ausbildung von Pflegekräften
Die Zunahme der Pflegebedarfe, die zunehmende Multimorbidität der Pflegebedürftigen, der Grundsatz ambulant vor stationär und der technische und wissenschaftliche Fortschritt begründen nach Auffassung des Gesetzgebers die Notwendigkeit einer das Angebot der beruflichen Ausbildung flankierenden Pflegeausbildung an Hochschulen mit erweitertem Ausbildungsziel. Die Sicherung der Fachkräftebasis in der Pflege ist eine der gesellschaftspolitisch wichtigen Aufgaben der kommenden Jahre. Das Pflegeberufsgesetz soll einen wesentlichen Beitrag leisten, um diesen Herausforderungen gerecht zu werden.
Einführung einer einheitlichen Pflegeausbildung
Mit dem Gesetz soll eine neue, generalistisch ausgerichtete berufliche Pflegeausbildung mit einem Berufsabschluss eingeführt werden, die die bisherigen Ausbildungen ablöst. Die neue Berufsbezeichnung lautet dann „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“. In der neuen Pflegeausbildung sollen übergreifende pflegerische Qualifikationen zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen in allen Versorgungsbereichen vermittelt werden: in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und in der ambulanten Pflege.
Die neue Pflegeausbildung ist eine dreijährige Fachkraftausbildung mit Unterricht an Pflegeschulen und praktischer Ausbildung bei einem Ausbildungsträger und weiteren Einrichtungen. Sie schließt mit einer staatlichen Abschlussprüfung. Die Auszubildenden wählen im Rahmen der praktischen Ausbildung einen Vertiefungseinsatz, der im Zeugnis ausgewiesen wird.
Die Berufszweige Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege werden in einer zweijährigen generalistischen Ausbildung vereint. Im Anschluss an die zwei Jahre entscheiden die Auszubildenden, ob sie ihren Schwerpunkt in der Gesundheits-, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege setzen möchten, in dem dann ein weiteres Jahr absolviert wird.
Kostenfreie Ausbildung
Die neue berufliche Pflegeausbildung soll für die Auszubildenden kostenfrei sein. Das bislang in manchen Ländern noch erhobene Schulgeld entfällt. Voraussetzung für eine Pflegeausbildung ist ein mittlerer Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung. Alle der bisher beteiligten Kostenträger sollen an der Finanzierung der neuen Pflegeausbildung über Landesausbildungsfonds beteiligt werden.
Einführung eines Pflegestudiums
Tragende Säule der neuen Pflegeberufsausbildung ist auch zukünftig die berufliche Ausbildung. Ergänzend tritt das berufsqualifizierende Pflegestudium hinzu. Das Studium soll unter anderem vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft vermitteln.
Es wird mindestens drei Jahre dauern und mit der Verleihung des akademischen Grades abschließen; die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung wird Bestandteil der hochschulischen Prüfung. Die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ wird dann in Verbindung mit dem akademischen Grad geführt.
Umsetzung erfordert den Erlass von Rechtsverordnungen und organisatorische Maßnahmen
Die neue Ausbildung kann nicht unmittelbar mit Verabschiedung des Gesetzes starten. Vorher müssen weitere Voraussetzungen geschaffen werden. Das betrifft zum einen den Erlass der notwendigen, ergänzenden Rechtsverordnungen und zum anderen die Arbeit der im Gesetz vorgesehenen Fachkommission, die die Ausbildungsbetriebe und Pflegeschulen mit Musterrahmenausbildungs- und -lehrplänen unterstützen wird. Drittens muss das neue Finanzierungssystem auch organisatorisch umgesetzt werden.
Pflegeschulen und Ausbildungsbetriebe werden also hinreichend Zeit haben, um sich auf die neue Ausbildung einzustellen. Für bestehende Pflegeschulen und das vorhandene Personal sind umfassende Übergangs- und Bestandsschutzregelungen vorgesehen.
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