Fristlose Kündigung wegen Verteilen von Gewerkschaftsbroschüren

Wenn Arbeitnehmer einer Klinik im Rahmen eines Tarifkonflikts Gewerkschaftsschreiben an Patienten verteilen, rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung. Vielmehr ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Das entschied das Arbeitsgericht Nordhausen.

Eine Klinik kündigte zwei Mitarbeiterinnen fristlos, nachdem diese Gewerkschaftsschreiben an die Patienten verteilt hatten. Die Kündigungen erfolgten vor dem Hintergrund eines seit Sommer 2017 laufenden Tarifkonflikts zwischen der Klinik und der Gewerkschaft ver.di um den Abschluss eines Vergütungstarifvertrags. Die langjährig bei der Klinik beschäftigten Mitarbeiterinnen waren Mitglied der Tarifkommission und hatten für den von der Gewerkschaft beabsichtigten Streik im März 2018 Gewerkschaftsschreiben in die von der Klinik vorgehaltenen Patientenpostfächer eingelegt.

Der Arbeitgeber sah durch dieses Verhalten eine nicht hinzunehmende Pflichtverletzung bei den Arbeitnehmerinnen im Zusammenhang mit dem Arbeitskampf, die sich auch geschäftsschädigend ausgewirkt habe.

Die Arbeitnehmerinnen klagten gegen die Kündigung und beriefen sich darauf, dass es sowohl an einem wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung als auch an einer Abmahnung fehle.

Kündigung ohne Abmahnung unwirksam

In seiner Entscheidung vom 17.10.2018 stellt das Arbeitsgericht Nordhausen fest, dass die gegenüber den Arbeitnehmerinnen ausgesprochenen fristlosen Kündigungen rechtsunwirksam sind und damit das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerinnen nicht aufgelöst haben.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der den Mitarbeiterinnen gegenüber erhobene Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens nicht von solchem Gewicht sei, dass er ohne eine vorherige Abmahnung zu einer Kündigung führen könne. An einer solchen Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung habe es jedoch gefehlt.

Das Gericht verurteilte die Klinik, die beiden Arbeitnehmerinnen weiter zu beschäftigen.

Arbeitsgericht Nordhausen