Einführung der eAkte führt nicht zu Rechtsverletzung

Elektronische Prozessakten kommen ab dem 1.1.2026 und bereits seit August 2016 wird die eAkte bei den Jobcentern nach und nach eingeführt. Ein Leistungsberechtigter wehrte sich gegen die Einführung einer eAkte über ihn und berief sich auf erhebliche Sicherheitslücken.

Das Jobcenter Landkreis Konstanz kündigte einem Leistungsberechtigten an, dessen Akte künftig elektronisch führen zu wollen. Nach Ansicht des Leistungsberechtigten stellt diese sogenannte eAkte allerdings ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Die eAkte sei nicht vor Hacker-Angriffen geschützt und könne somit leichter in unberechtigte Hände gelangen. Gegen die geplante Einführung einer eAkte wendete er sich daher mit einem Eilantrag beim Sozialgericht Konstanz.

Sozialgericht Konstanz: Schutz der Daten ist sichergestellt

Das Sozialgericht Konstanz lehnte den Eilantrag ab. Dadurch, dass das Jobcenter die Akte des Leistungsberechtigten in elektronischer Form führt, werden dessen Rechte nicht verletzt. Die Regelungen zum Schutz der Daten vor dem unberechtigten Zugriff Dritter sind durch das Einführen der eAkte nicht außer Kraft gesetzt. Das Jobcenter wurde sogar ausdrücklich angewiesen, diesen Schutz sicherzustellen. Für die Datenübermittlung gibt es sichere elektronische Übermittlungswege, zu denen eine gewöhnliche E-Mail nicht gehört.

(SG Konstanz, Beschluss v. 27.2.2018, S 11 AS 409/18 ER)

 

Lesen Sie auch: Berliner Behörden stellen ab 2019 auf E-Akte um

Pressemitteilung SG Konstanz
Schlagworte zum Thema:  Elektronische Akte, Jobcenter, E-Government