Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers im öD

Mit einem schwerbehinderten Bewerber müssen mehrere Vorstellungsgespräche geführt werden, wenn er sich um mehrere intern ausgeschriebene Stellen mit einem identischen Anforderungsprofil bewirbt. Die Einladung zu nur einem Gespräch ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Führt ein öffentlicher Arbeitgeber nach einer Stellenausschreibung Auswahlgespräche durch, sind schwerbehinderte Bewerber nach § 165 Satz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX auch dann zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen, wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben wurde.

Grundsätzlich für jede Stelle ein separates Vorstellungsgespräch

Bewirbt sich der Bewerber um mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil, ist grundsätzlich für jede Bewerbung ein Vorstellungsgespräch zu führen; die Einladung zu nur einem Gespräch ist nur ausreichend, wenn das Auswahlverfahren identisch ist, die Auswahlkommissionen sich aus denselben Personen zusammensetzen und zwischen den jeweiligen Auswahlentscheidungen nur wenige Wochen liegen, so das LAG Berlin-Brandenburg.

Bewerbung für zwei Stellen mit identischem Anforderungsprofil

Der schwerbehinderte Kläger hatte sich bei der beklagten Bundesagentur um zwei intern ausgeschriebene Stellen mit identischem Anforderungsprofil in Berlin und Cottbus beworben. Die Beklagte lud den Kläger wegen der in Berlin zu besetzenden Stelle zu einem Auswahlgespräch ein; wegen der Stelle in Cottbus wurde der Kläger nicht zu einem derartigen Gespräch eingeladen. Nachdem der Kläger für beide Stellen nicht berücksichtigt worden war, hat er einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht.

LAG: Bewerber hat Entschädigungsanspruch

Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt. Der Kläger sei wegen seiner Behinderung benachteiligt worden, weil er auf seine Bewerbung auf die in Cottbus zu besetzende Stelle nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Entschließe sich der öffentliche Arbeitgeber zur Durchführung von Auswahlgesprächen, müsse er einen schwerbehinderten Bewerber zu einem derartigen Gespräch einladen, auch wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben worden sei; dies erfordere der Sinn und Zweck des § 165 Satz 3 SGB IX, mit dem für schwerbehinderte Menschen gleiche Bewerbungschancen hergestellt werden sollen.

Bei Mehrfachbewerbungen um Stellen mit identischem Anforderungsprofil genüge die Einladung zu nur einem Gespräch nur unter den oben genannten Voraussetzungen; ansonsten müsste aufgrund jeder Bewerbung ein gesondertes Auswahlgespräch geführt werden.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 1.11.2018, 21 Sa 1643/17).