LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 1.11.2018, 21 Sa 1643/17

Ein öffentlicher Arbeitgeber ist gem. § 165 Satz 3 SGB IX dazu verpflichtet, einen schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, auch wenn er die Stelle nur intern ausgeschrieben hat. Bei einer Mehrfachbewerbung auf mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil genügt nur unter bestimmten Voraussetzungen die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch.

Sachverhalt

Die Beklagte des vorliegenden Falles, die Bundesagentur für Arbeit, hatte intern 2 Stellen mit einem identischen Anforderungsprofil, eine Stelle in Berlin und eine in Cottbus, ausgeschrieben. Der schwerbehinderte Kläger hatte sich hierauf beworben, wurde jedoch nur für die Stelle in Berlin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Nachdem er auch diese Stelle nicht erhielt, klagte er auf Entschädigung nach dem AGG.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem LAG Erfolg. Es wurde jedoch Revision zugelassen.

Das LAG war der Ansicht, dass dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zustand, da er aufgrund seiner Behinderung benachteiligt worden war, weil die Beklagte ihn nicht zu beiden Vorstellungsgesprächen eingeladen hatte. Das Gericht begründete dies damit, dass § 165 Satz 3 SGB IX auch für interne Stellenausschreibungen gelte; dies folge aus dem Sinn und Zweck der Norm, gleiche Bewerbungschancen für schwerbehinderte Menschen herzustellen. Handele es sich wie hier um eine Mehrfachbewerbung auf Stellen mit identischem Anforderungsprofil, dann genüge, so das Gericht, die Einladung zu einem Gespräch nur dann, wenn das Auswahlverfahren identisch sei, die Auswahlkommissionen sich aus denselben Personen zusammensetzten und zwischen den jeweiligen Auswahlentscheidungen nur wenige Wochen liege.

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