Zuweisung einer anderen Tätigkeit nach Jobverlust
Im konkreten Fall aus Nordrhein-Westfalen wurde über eine Stelle im mittleren Management eines Konzerns gestritten. Die Vorinstanzen hatten in dem Fall unterschiedlich entschieden.
Konkreter Arbeitsplatz war weggefallen
Die Parteien stritten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil eines Arbeitsgerichts aus dem Jahr 2010. Danach hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer „zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Direktor Delivery Communication & Media Solutions Deutschland und General Western Europe auf der Managerebene 3 zu beschäftigen“. Der Arbeitgeber wendete im Verfahren ein, ihm sei die titulierte Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich, weil der Arbeitsplatz aufgrund konzernübergreifender Veränderungen der Organisationsstruktur weggefallen sei. Eine andere Tätigkeit hat er dem Arbeitnehmer nicht zugewiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Den Arbeitgeber trifft eine Beschäftigungspflicht
Die Revision des Arbeitnehmers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Selbst wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, kann der Arbeitgeber mit dieser Einwendung im Verfahren nach § 767 ZPO jedenfalls wegen des aus § 242 BGB abzuleitenden, von Amts wegen zu berücksichtigenden sog. Dolo-agit-Einwands nicht durchdringen. Danach verstößt gegen Treu und Glauben, wer eine Leistung verlangt, die er sofort zurückgewähren muss.
Durch die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers verstößt der Arbeitgeber gegen die Beschäftigungspflicht (§ 611 Abs. 1 BGB). Fehlendes Verschulden hat er nicht dargelegt (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er muss dem Arbeitnehmer deshalb nach § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuweisen. Dass ihm dies nicht möglich oder zuzumuten sei, hat der Arbeitgeber nicht behauptet.
Aus diesem Grund muss er den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen.
(BAG, Urteil v. 21.3.2018, 10 AZR 560/16)
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