BAG, Urteil v. 21.3.2018, 10 AZR 560/16

Im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO kann ein Arbeitgeber nicht erfolgreich einwenden, dass die Erfüllung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfalls unmöglich sei, wenn er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit erfüllen könnte.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ging es um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil eines Arbeitsgerichts aus dem Jahr 2010, wonach die Klägerin den Beklagten "zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Direktor Delivery Communication & Media Solutions Deutschland und General Western Europe auf der Managerebene 3 zu beschäftigen" hatte. Diese brachte jedoch nun vor, dass ihr die titulierte Beschäftigung des Beklagten unmöglich sei, weil der Arbeitsplatz aufgrund konzernübergreifender Veränderungen der Organisationsstruktur weggefallen sei. Eine andere Tätigkeit hatte sie dem Beklagten nicht zugewiesen.

Die Entscheidung

Die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin nach § 767 ZPO hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Das Gericht entschied, dass die Klägerin im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß 767 ZPO nicht erfolgreich einwenden könne, ihr sei die Erfüllung des rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs unmöglich i. S. v. § 275 Abs. 1 BGB, da der Arbeitsplatz weggefallen sei, insbesondere dann, wenn sie den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte; dies verstoße gegen den aus § 242 BGB abzuleitenden sog. Dolo-agit-Einwand (danach verstößt gegen Treu und Glauben, wer eine Leistung verlangt, die er sofort zurückgewähren muss). Dazu, dass ihr die Beschäftigung nicht möglich oder zuzumuten gewesen sei, hatte die Klägerin nichts vorgetragen.

Durch die Nichtbeschäftigung des Beklagten verstieß die Klägerin gegen die Beschäftigungspflicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Fehlendes Verschulden hatte sie nicht dargelegt, sodass sie dem Beklagten nach § 280 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuweisen muss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge