Stufenzuordnung eines zuvor befristet Beschäftigten
Der Kläger war mehrere Male nacheinander in befristeten Beschäftigungsverhältnissen zur Betreuung von Projekten beschäftigt.
Vom 12. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 war er beim beklagten Freistaat befristet als Sachbearbeiter zur Durchführung eines Projekts angestellt. Der TV-L fand auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Tätigkeit des Klägers war der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Der Kläger erhielt zuletzt ein Entgelt aus der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe.
Nach einer Bewerbung vom 14. Januar 2009 wurde der Kläger vom 16. März 2009 bis zum 31. Dezember 2010 erneut befristet als Sachbearbeiter für die Durchführung eines weiteren Projekts eingestellt. Diese Tätigkeit war der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Dem Kläger wurde zunächst die Zuordnung zur Stufe 3 in Aussicht gestellt; schließlich ordnete der Beklagte diesen der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 zu. Der Kläger verdiente in dieser Stufe 362,04 Euro brutto weniger als in der Stufe 3 der Entgeltgruppe 10. Seit März 2010 erhielt der Kläger eine Vergütung aus der Stufe 2 der Entgeltgruppe 11. Der Personalrat war zur beabsichtigten Einstufung des Klägers in die Stufe 3, jedoch nicht zur Zuordnung zur Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 beteiligt worden.
BAG: Keine Höhergruppierung
Die Klage des Beschäftigten auf Zuordnung zur Stufe 3 hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des LAG werden Beschäftigte, die nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom selben Arbeitgeber für eine höher bewertete Stelle eingestellt werden, nicht höhergruppiert mit der Folge, dass sich ihre Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L richtet; denn § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L regelt nur die Stufenzuordnung von Beschäftigten bei Höhergruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis, da der von § 17 Abs. 4 TV-L geregelte Tatbestand der „Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe“ eine dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe voraussetzt.
Wird dagegen ein zuvor befristet Beschäftigter von seinem bisherigen Arbeitgeber erneut eingestellt, liegt eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L vor. Diese Tarifnorm differenziert nicht zwischen Neu- und Wiedereinstellung, so das Gericht, und gilt somit auch für die wiederholte Einstellung von zuvor befristet Beschäftigten.
BAG: Keine Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
Es liegt auch keine Diskriminierung i.S. des § 4 Abs. 2 TzBfG vor; denn die Vorschrift gebietet die Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L auf die Stufenzuordnung des Klägers nach seiner erneuten Einstellung zum 16. März 2009 nicht.
Ob die Klage ganz oder zumindest teilweise Erfolg hat, weil der Kläger nach seiner erneuten Einstellung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L aufgrund einschlägiger Berufserfahrung der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen oder aufgrund der im Prozess vorgetragenen Vergleichbarkeit der Tätigkeiten evtl. der Stufe 3 der Entgeltgruppe 10 einzugruppieren war, konnte das BAG nicht entscheiden. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht die erforderlichen Feststellungen noch zu treffen, so dass der Rechtsstreit zurückzuverweisen war (BAG, Urteil vom 24.10.2013, 6 AZR 964/11).
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