Betriebsräte können Anspruch auf befristeten Folgevertrag haben

Wenn sich Arbeitgeber nicht daran halten, haben Betriebsratsmitglieder einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Vertragsabschluss, erklärten die Bundesarbeitsrichter in Erfurt. Die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung liegt jedoch bei dem Betriebsratsmitglied.
Befristete Verträge auch mit Betriebsratsmitgliedern möglich
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig. Auch die Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern könnten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ohne Sachgrund zeitlich begrenzt werden, bekräftigte der Siebte Senat seine Rechtsprechung vom 5.12.2012 (7 AZR 698/11).
Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen aber Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Eine hiernach verbotene Benachteiligung liegt vor, wenn dem Betriebsratsmitglied im Anschluss an die Befristung wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrags verweigert wird. Das Betriebsratsmitglied hat dann gegen den Arbeitgeber einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrags.
Der Fall: Betriebsrätin forderte Folgevertrag
Der Forderung einer Betriebsrätin aus Niedersachsen auf eine Festanstellung gaben die Bundesrichter - wie bereits die Vorinstanzen - jedoch nicht statt.
Die Klägerin war bei dem beklagten Chemieunternehmen zunächst sachgrundlos befristet eingestellt worden. Danach wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Später wurde ihr Vertrag befristet verlängert. Nach dessen Ablauf lehnte die Beklagte den Abschluss eines weiteren Vertrags ab. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit. Die Beklagte bestritt dies.
BAG: Beweislast für Benachteiligung liegt beim Betriebsratsmitglied
Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung, die Klägerin sei nicht wegen ihrer Betriebsratstätigkeit benachteiligt worden, war nach Auffassung des BAG nicht zu beanstanden.
Im Prozess liegt die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung bei dem Betriebsratsmitglied, das sich darauf beruft. Legt es Indizien dar, die für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit sprechen, muss sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien ggf. entkräften (BAG, Urteil v. 25.6.2014, 7 AZR 847/12).
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