Abschaffung der Arbeitszeitkonten für Lehrer in Berlin ist rechtmäßig
Eine Studienrätin an einem Berliner Gymnasium wandte sich mit ihrer Klage gegen die Abschaffung der sogenannten Arbeitszeitkonten ab 2014. Diese waren im Jahr 2003 im Zuge der Erhöhung der Pflichtstundenzahl (an Gymnasien von 24 auf 26 Stunden in der Woche) eingeführt worden. Pro Schuljahr wurden fünf Unterrichtstage auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Das Zeitguthaben sollte vor Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung ausgeglichen werden. Mit der Neuregelung wird der weitere Aufbau von Zeitguthaben eingestellt. Die vorhandenen Guthaben können durch Freistellung am Ende der Dienstzeit oder durch Ermäßigung der Unterrichtsstunden ab dem 58. Lebensjahr abgebaut werden. Die Klägerin beanstandete außerdem die Einführung von zwei weiteren sogenannten Präsenztagen ab August 2015 am Ende der Sommerferien. Bis dahin hatte es nur einen Präsenztag gegeben. Die Klägerin sah beide Maßnahmen als Arbeitszeiterhöhung an, die angesichts der bereits bestehenden Arbeitsbelastung der Lehrer nicht gerechtfertigt sei.
Verwaltungsgericht Berlin: Keine Erhöhung der Arbeitszeit für Lehrer
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Änderungen stellten sich nicht als eine Erhöhung der Arbeitszeit für Lehrer dar. Die Abschaffung der Arbeitszeitkonten berühre nicht ihre durchschnittliche Wochenarbeitszeit, sondern betreffe nur die Lebensarbeitszeit. Im Übrigen sehe die Neuregelung eine Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung für ältere Lehrer im Umfang von einer Unterrichtsstunde ab dem 58. Lebensjahr und einer weiteren Unterrichtsstunde ab dem 61. Lebensjahr vor.
Lehrer sind auch innerhalb der Schulferien zum Dienst verpflichtet.
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Die Einführung von zwei zusätzlichen Präsenztagen am Ende der Sommerferien sei lediglich eine Konkretisierung der Dienstleistungspflicht. Lehrer seien grundsätzlich auch innerhalb der Schulferien zum Dienst verpflichtet. Der durch die Ferien abgegoltene Urlaubsanspruch von jährlich 30 Tagen werde dadurch nicht berührt (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24.11.2016, VG 5 K 130:15).
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