62-jähriger Lehrer muss Einzel-Präsenzunterricht erteilen

Ein 62-jähriger Lehrer kann verpflichtet werden kann, an einer Berufsschule Präsenzunterricht im Einzelunterricht zu erteilen. Dies entschied das Arbeitsgericht Mainz in einem Eilverfahren.

Lehrer befürchtet gesundheitliche Risiken

Das Arbeitsgericht Mainz hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, mit der ein 62-jähriger Lehrer unter Berufung auf sein Alter seinem Arbeitgeber, einer Berufsschule mit Förderunterricht, verbieten lassen wollte, ihn während der Corona-Pandemie zu Präsenzunterricht heranzuziehen. Er meint, sich damit unzumutbarerweise gesundheitlichen Risiken auszusetzen, obwohl ein Interesse an solchem Präsenzunterricht nicht ersichtlich sei.

Gericht: Schule hat Ermessensspielraum

In seinem Beschluss hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Schulen einen Ermessensspielraum haben, wie sie den Gefahren der Corona-Pandemie begegnen wollen, und es nicht Aufgabe der Gerichte ist, vorab zu entscheiden, welcher Lehrer wie eingesetzt werden könne.

Abstand ist bei Einzelunterricht gewährleistet

Im konkreten Fall kam hinzu, dass der Antragsteller Einzelunterricht in einem 25qm großen Raum erteilen soll, wo nach Einschätzung des Gerichts hinreichend Abstand gewahrt werden kann.

Die Auffassung des Diplom-Pädagogen, es bestehe kein Interesse an seinem Präsenzunterricht, konnte das Gericht nicht nachvollziehen, da er benachteiligten Schülern Förderunterricht erteilt, die typischerweise nicht aus Akademikerhaushalten stammen, wo sie problemlos Internetzugang und Unterstützung durch ihre Eltern haben (ArbG Mainz, Beschluss v. 10.6.2020, 4 Ga 10/20).

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