Für Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen können diese nach § 18 Abs. 2 KomHVO NRW auf die Teilpläne aufgeteilt oder zentral veranschlagt werden. Bei einer zentralen Veranschlagung und Bewirtschaftung würde sich eine Veranschlagung im Produktbereich "Innere Verwaltung" anbieten. Die Festlegung der Vorgehensweise hierzu sollte zwischen Finanz- und Personalverwaltung im Vorfeld abgestimmt werden.

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