Rz. 4

Die gesetzliche Regelung geht von der werktäglichen Arbeitszeit aus. Werktag ist jeder Kalendertag, der kein Sonntag oder gesetzlich festgelegter Feiertag ist. Werktag ist damit auch der Samstag, und zwar unabhängig davon, ob an ihm üblicherweise gearbeitet wird oder nicht. Der Gesetzgeber geht also von einer 6-Tage-Woche aus, die folglich allen Berechnungen im Rahmen des ArbZG zugrunde zu legen ist.[1] Kirchliche Feiertage, die nicht zugleich Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind, werden als Werktage mitgezählt.[2]

 

Rz. 5

Unter dem Werktag i. S. d. ArbZG wird nicht der Kalendertag von 0.00 – 24.00 Uhr verstanden, sondern der 24-stündige Arbeitstag eines Arbeitnehmers, der an einem Werktag mit dem Beginn der Arbeit beginnt und 24 Stunden später endet.[3] Beginn und Ende des Werktags sind für jeden einzelnen Arbeitnehmer individuell zu ermitteln, die werktägliche Arbeitszeit ist also nicht zwingend für alle Arbeitnehmer eines Betriebs identisch.[4]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer A beginnt am Montag um 9.00 Uhr mit seiner Arbeit. Der Werktag endet mithin am Dienstag um 9.00 Uhr. Gemäß § 3 Satz 2 darf A die Arbeitszeitgrenze von 10 Stunden nicht überschreiten. Auch muss er bzw. sein Arbeitgeber die Ruhezeit des § 5 Abs. 1 ArbZG beachten.

Wechselt der Beginn der Arbeitszeit etwa infolge einer Versetzung oder durch Schichtwechsel bei Wechselschicht, so wechselt grundsätzlich auch der Beginn des individuellen Werktags des Arbeitnehmers.[5] Lediglich bei einem kurzfristigen und nicht regelmäßigen Wechsel, etwa bei einer zeitlich begrenzten Aushilfe, soll sich hier die Berechnung der individuellen Werktage des Arbeitnehmers nicht ändern.[6]

 

Rz. 6

Der Grundsatz eines 8-Stunden-Tages in § 3 Satz 1 gilt seit 1918 und wurde aus § 3 AZO übernommen und erweitert.[7] Durch die Möglichkeit der Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ist die Mehrarbeit und damit der noch in der AZO geregelte Mehrarbeitszuschlag weggefallen. Damit ist es den Tarif-, Betriebs- oder Arbeitsvertragsparteien überlassen, von welcher Stunde an Arbeit als Mehrarbeit oder als Überstunde gelten soll und welcher Ausgleich (Freizeitausgleich oder zusätzliche Vergütung) zu gewähren ist.[8]

[1] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 3 ArbZG, Rz. 14.
[2] ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 3 ArbZG, Rz. 2.
[4] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 3 ArbZG, Rz. 15.
[5] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 3 ArbZG, Rz. 17.
[6] Ausführlich hierzu Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 3 ArbZG, Rz. 17.
[7] BT-Drucks. 12/5888 S. 24.
[8] So noch ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021, § 3 ArbZG, Rz. 3.

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