Rz. 50

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 können Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen bei Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten beschäftigt werde. Zu den sog. Marktprivilegien nach § 69 GewO für diese Veranstaltungen zählt seit jeher die Befreiung vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen.[1] Maßgeblich sind jeweils die Definitionen der GewO.

 

Rz. 51

Unter einer Messe versteht man nach § 64 Abs. 1 GewO eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und dabei überwiegend nach Muster an gewerbliche Abnehmer vertreibt. Zwar ist nicht erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Unternehmen eines Wirtschaftszweiges als Aussteller vertreten sind, allerdings muss ein repräsentatives Angebot des jeweiligen Wirtschaftszweigs vorhanden sein.

Haus- und Ordermessen, bei denen eine oder mehrere Firmen aus Anlass von nach § 69 GewO festgesetzten Messen oder Ausstellungen ein Warenangebot für ihre Kunden, zumeist gewerbliche Wiederverkäufer, präsentiert, fallen nicht hierunter. Insoweit fehlt es an der für Messen typischen Vielzahl von Ausstellern, so dass hierfür Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen.

 

Rz. 52

Eine Ausstellung ist nach § 65 GewO eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert. Erforderlich ist er dabei eine zeitliche Begrenzung der Veranstaltung. Reine Informationsveranstaltungen, Musterschauen von Handelsvertretern einer bestimmten Branche für die dem veranstaltenden Fachverband angehörigen Vertreter sowie Musterschauen von Einkaufszentralen für die eigenen Mitglieder werden hiervon nicht erfasst.[2]

 

Rz. 53

Privilegiert sind weiterhin Marktveranstaltungen wie Großmärkte nach § 66 GewO, Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO, Spezialmärkte sowie Jahrmärkte nach § 68 GewO. Bei diesen werden von einer Vielzahl von Anbietern eine Vielzahl von Waren angeboten. Die Veranstaltung kann dabei zeitlich begrenzt, in regelmäßigen Abständen oder als Dauereinrichtung wie etwa ein Großmarkt erfolgen.

 

Rz. 54

Ein Volksfest nach § 60b Abs. 1 GewO ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben oder Waren anbieten, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden. Nicht erfasst werden Dauerveranstaltungen wie Freizeit- oder Vergnügungsparks, die aber in der Regel bereits vom Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 7 erfasst werden.

 

Rz. 55

Bei diesen Veranstaltungen dürfen Arbeitnehmer mit allen Tätigkeiten betraut wir den, die für die Durchführung derselben erforderlich sind, wie etwa der Verkauf, die Beratung, die Präsentation der Waren, aber auch Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auf- und Abbau sowie den Transport der Waren. Auch dürfen die Arbeitnehmer Überwachungs- und Ordnertätigkeiten wahrnehmen und zur Betreuung der Besucher eingesetzt werden.

[1] Vgl. BT-Drucks. 12/5888 S. 29.
[2] Vgl. Baeck/Deutsch § 10 ArbZG Rn. 72.

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