Eichfristen für Wasserzähler auf sechs Jahre vereinheitlicht

Wasserzähler mussten bisher nach sechs (kalt) oder fünf Jahren (warm) ausgetauscht werden. Mit der Novelle der Mess- und Eichverordnung wurden die Fristen auf sechs Jahre vereinheitlicht. Die MessEV trat am 3.11.2021 in Kraft.

Wohnungswirtschaft und Gutachter haben jahrelang gefordert, dass die Fristen für den Austausch von Kaltwasserzählern (sechs Jahre) und Warmwasserzählern (fünf Jahre) angepasst werden. Mit der MessEV-Novelle wurden die Eichfristen von Wärme-, Kalt- und Warmwasserzählern auf sechs Jahre vereinheitlicht.

Der Bundesrat hat der Dritten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (3. ÄndVOMessEV) auf der Plenarsitzung am 17.9.2021 zugestimmt. Die Bundesregierung hatte die Novelle der MessEV auf der Kabinettssitzung am 7.7.2021 beschlossen. Der Referentenentwurf kam in der Fassung vom 12.1.2021 aus dem Bundeswirtschaftsministerium.

Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (3. ÄndVOMessEV)

MessEG: Eichpflicht für Wasserzähler

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) ist bereits am 15.6.2021 in Kraft getreten und betrifft vor allem Hersteller von Messgeräten. Danach unterliegen Wasserzähler einer Eichpflicht, wenn sie zur Nebenkostenabrechnung verwendet werden. Abgasmessgeräte unterliegen unter Umständen Dokumentationspflichten beziehungsweise Anmeldepflichten für Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur.


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Schlagworte zum Thema:  Wasserzähler, Nebenkostenabrechnung