Sachsen schreibt Rauchwarnmelder vor
Der sächsische Landtag hat eine Neuregelung der Landesbauordnung beschlossen. Diese sieht unter anderem vor, dass in Neubauten in Schlafräumen sowie Fluren, die zu diesen Räumen führen, Rauchwarnmelder angebracht werden müssen. Dasselbe gilt im Fall von wesentlichen Änderungen oder Nutzungsänderungen an Gebäuden.
Keine Nachrüstpflicht für Bestandsbauten
Bestandsbauten sind von der Neuregelung nicht umfasst. Insbesondere wird keine Nachrüstung bestehender Gebäude vorgeschrieben, wie es in vielen anderen Bundesländern der Fall ist.
Der neue § 47 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung lautet:
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Die Neuregelung tritt am 1.1.2016 in Kraft.
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