Kein Bordell im Wohngebiet

In einem Wohngebiet sind Bordelle bzw. bordellartige Betriebe unzulässig, während sie in einem Gewerbegebiet erlaubt sein können. Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat zum zulässigen Standort von Bordellen Stellung bezogen. Die Richter stellten klar, dass bordellartige Betriebe wie etwa ein FKK- und Sauna-Club in einem Wohngebiet nichts zu suchen haben (Urteile v. 23.7.2014, 6 K 3323/13 und 6 K 2252/13). Sie erlaubten jedoch einen ähnlichen Betrieb in einem Gewerbegebiet (Urteil v. 28.5.2014, 6 K 701/13). Geklagt hatten Bordellbesitzerinnen aus Baden-Baden. Alle Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Bordell im Wohngebiet auch ausnahmsweise nicht zulässig

In den ersten beiden Fällen hatte sich eine Klägerin darauf berufen, dass ihr Club zwar im Wohngebiet liege, Prostituierte und Freier dort aber schon seit Jahren verkehrten, ohne dass es „je zu milieubedingten Störungen“ gekommen sei. Dies hielten die Richter für unerheblich. Weder allgemein noch ausnahmsweise sei ein Bordell in einem Wohngebiet erlaubt. Gleiches beschieden die Richter der zweiten Klägerin, die ihrem Geschäft in der Wohnung eines Wohnhauses nachgegangen war.

Etablissement im Gewerbegebiet erlaubt

Vor Gericht Erfolg hatte hingegen die dritte Bordellbetreiberin: Sie hatte ihren Club 1997 in einem Baden-Badener Gewerbegebiet aufgebaut. Hier hält das Gericht bordellartige Betriebe für allgemein zulässig.

 

dpa