Erbschaftsteuer teilweise nicht verfassungskonform
Bis dahin gelten die bisherigen Regeln fort. Diese Regelungen ermöglichen es Erben von Firmen, land- und forstwirtschaftliche Unternehmen sowie Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen, Steuern zu sparen oder ganz zu vermeiden.
"Der Senat betont in seiner Entscheidung, dass der Schutz von Familienunternehmen und Arbeitsplätzen grundsätzlich einen legitimen Sachgrund darstellen, Betriebe teilweise oder vollständig von der Steuer zu befreien", sagte Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe. Die Art und Weise sowie das Ausmaß der Steuerbefreiung seien aber nicht mit dem Grundrecht der steuerlichen Belastungsgleichheit zu vereinbaren.
Der Erste Senat entschied über eine Vorlage des Bundesfinanzhofes.
(BVerfG, Urteil v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12)
ZIA: Gesetzgeber soll Gestaltungsspielraum nutzen
Anlässlich des BVerfG-Urteils zur Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer erklärt der Vorsitzende des ZIA-Ausschusses für Steuern, Dr. Hans-Volkert Volckens: "Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber einen umfassenden Auftrag zur gleichheitsgerechten Anpassung der Verschonung betrieblichen Vermögens erteilt. Trotz einiger konkreter Vorgaben bleibt dem Gesetzgeber Gestaltungsspielraum. Er sollte diesen Gestaltungsspielraum nutzen, um trotz breiterer Bemessungsgrundlage die Gesamtbelastung durch Erbschaftsteuer nicht ansteigen zu lassen.."
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