Schornsteinfeger frei wählen: Neue Regelungen ab 2013
Mit Ablauf des Jahres 2012 endet nach 77 Jahren das Schornsteinfeger-Monopol. Viele Arbeiten, die bisher der Bezirksschornsteinfeger erledigte, können ab dem 1.1.2013 auch zugelassene freie Schornsteinfeger und Handwerksbetriebe übernehmen. Hausbesitzer können sich somit selbst aussuchen, welcher Kaminkehrer für Sie die anstehenden Arbeiten verrichtet.
Schornsteinfeger frei wählen: Hausbesitzer müssen aber Fristen selbst im Auge behalten
Doch neue Rechte bringen auch neue Pflichten mit sich: Hausbesitzer müssen nun selbst die vorgeschriebenen Fristen für die Besuche einhalten. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Anlage regelmäßig gewartet und auf ihre Sicherheit überprüft wird. Anderenfalls müssen sie mit einer Strafe rechnen.
Festgelegt sind die Fristen im Feuerstättenbescheid. „Jeder Hauseigentümer erhält ihn, soweit noch nicht geschehen, bis Ende 2012 vom Bezirksschornsteinfeger“, sagt Stephan Langer, Vorstand im Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks in St. Augustin. Der Bescheid listet die Feuerstätten im Haus auf und protokolliert, welche Arbeiten in welchem Zeitraum an der Anlage gemacht werden müssen. Das Papier koste für ein Haus mit bis zu drei Feuerstätten 12,10 Euro. Feuerstätten sind unter anderem Heizkessel, Kamine und Öfen.
Bezirksschornsteinfeger führt weiterhin das Kehrbuch
Der Bezirksschornsteinfeger führt außerdem das Kehrbuch, in dem festgehalten wird, wie viele Feuerstätten es im Haus gibt. Und der Fachmann wird auch weiterhin klingeln: Zweimal in sieben Jahren muss er überprüfen, dass keine weiteren unangemeldeten Feuerstätten im Haus eingebaut wurden. Das koste 40 Euro Grundgebühr plus seine Arbeitszeit. „Auch künftig nimmt er neu installierte Heizungsanlagen, Feuerstellen und Schornsteine ab“, ergänzt Langer.
Schornsteinfeger frei wählen für alle klassischen Aufgaben
Alle anderen klassischen Aufgaben können frei vergeben werden. Dazu gehören die Emissionsmessung der Heizung, die Prüfung der Abgaswege oder das Kehren des Kamins. Den Auftrag darf aber nur ein Fachmann bekommen, der beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und bei der Handwerkskammer registriert ist.
Hauseigentümer, die einen neuen Kaminkehrer verpflichten, müssen ihrem Bezirksbeauftragtem melden, dass die Aufgaben erledigt wurden. Dieser hält das im Kehrbuch fest. Gehen die Formulare nicht rechtzeitig bis zu 14 Tage nach dem Ende der Frist ein, meldet der Bezirksschornsteinfeger das der zuständigen Verwaltungsbehörde. Das Amt setze dann eine zweite Frist fest, erklärt Langer. Je nach Bundesland koste dieses Versäumnis 40 bis 100 Euro Strafe. Lässt der Hausbesitzer auch die zweite Frist verstreichen, wird die Behörde selbst tätig und beauftragt den Bezirksschornsteinfeger mit den Arbeiten, was mit mehreren Hundert Euro zu Buche schlagen kann.
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