BGH: Bausparkasse darf Altverträge kündigen

Eine Bausparkasse kann Bausparverträge kündigen, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.

Hintergrund: Kündigung lange nach Zuteilungsreife

In zwei Verfahren wenden sich Kunden von Bausparkassen gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge.

Im einen Fall hatte die Kundin im Jahr 1978 einen Bausparvertrag über 40.000 DM (20.451,68 Euro) geschlossen. Der Vertrag war seit April 1993 zuteilungsreif. Im Januar 2015 kündigte die Bausparkasse den Vertrag unter Berufung auf § 489 Abs. 1 BGB zum 24.7.2015.

Im anderen Fall bestanden seit 1999 zwei Bausparverträge über insgesamt 200.000 DM (102.258,38 Euro). Nachdem die Verträge mehr als zehn Jahre zuteilungsreif waren, kündigte die Bausparkasse diese.

Entscheidung: Bausparkasse hat Kündigungsrecht

Die Kündigungen der Bausparverträge durch die Bausparkasse sind wirksam.

Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.

Die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.6.2016 geltenden Fassung ist auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar. Jeder Darlehensnehmer soll nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.

Die Voraussetzungen des Kündigungsrechts lagen hier vor. Denn mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen.

Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Die hier erklärten Kündigungen sind daher wirksam.

(BGH, Urteile v. 21.2.2017, XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16)

 

§ 489 Abs. 1 BGB in der Fassung bis zum 10.6.2010

Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,

1.…

2.…;

3.in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.

§ 489 Abs. 1 BGB in der seit dem 11.6.2010 geltenden Fassung

Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.…

2.in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

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