Zweckentfremdung: Münchner Mieter muss Geldbuße zahlen

33.000 Euro Geldbuße muss der Mieter einer Wohnung in München zahlen, weil er die Wohnung verbotenerweise an Medizintouristen weitervermietet hat.

Hintergrund: Mieter überlässt Wohnung an Medizintouristen

Ein Unternehmer aus München hatte für 1.980 Euro monatlich eine 104-Quadratmeter-Wohnung in München-Arabellapark angemietet. Er bezog die Wohnung nicht selbst, sondern stellte diese möbliert anderen Personen zur Verfügung, hauptsächlich Personen, die sich zur eigenen medizinischen Behandlung oder der ihrer Angehörigen vorübergehend in München aufhielten ("Medizintouristen"). Eine Genehmigung hierfür hatte er nicht.

Im November 2014 verfügte die Stadt eine Nutzungsuntersagung. Hiergegen zog der Mieter vergeblich vor das Verwaltungsgericht. Anfang 2017 einigte sich der Mieter mit dem Vermieter auf die Aufhebung des Mietvertrages.

Bei mehreren Kontrollen im Jahr 2015 wurden Untermieter in der Wohnung angetroffen. Daraufhin erließ die Stadt München einen Bußgeldbescheid über 50.000 Euro wegen ungenehmigter Zweckentfremdung der Wohnung von Ende 2012 bis Oktober 2015. Hiergegen legte der Mieter Einspruch ein.

Entscheidung: Vorsätzlicher Verstoß bringt Mieter Geldbuße ein

Der Mieter muss eine Geldbuße von 33.000 Euro zahlen. Das Gericht reduzierte die ursprünglich verhängte Geldbuße auf diesen Betrag, weil die Fremdenbeherbergung in der städtischen Satzung erst seit 1.1.2014 ausdrücklich als Fall einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung genannt sei.

Zu Gunsten des Mieters berücksichtigte das Gericht, dass er nicht einschlägig vorbelastet war und den Sachverhalt eingeräumt hat. Zu seinen Lasten sprach, dass sich die Zweckentfremdung über einen längeren Zeitraum hingezogen hat und er die Untervermietung trotz des laufenden Verwaltungs- und Bußgeldverfahrens fortgesetzt hat. Ebenso wirkte sich zu seinen Lasten aus, dass er dem Wohnungsmarkt eine große, familientaugliche Wohnung entzogen hat.

(AG München, Beschluss v. 28.9.2017, 1119 OWi 258 Js 199344/16. Das OLG Bamberg hat die Rechtsbeschwerde am 24.4.2018 verworfen, so dass der Beschluss rechtskräftig ist.)

In diesen Fällen liegt Zweckentfremdung von Wohnraum vor

Die Zweckentfremdungssatzung zielt darauf ab, alle Maßnahmen zu verhindern, die dem Wohnungsmarkt Wohnraum entziehen. So liegt nach der Satzung eine Zweckentfremdung beispielsweise vor, wenn Wohnraum

  • beruflich oder gewerblich genutzt wird,
  • zur Fremdenbeherbergung verwendet wird (beispielsweise als Ferienwohnung)
  • abgebrochen wird,
  • länger als drei Monate leer steht.


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