München: Geldbuße für Mieter wegen illegaler Weitervermietung
Hintergrund: Mieter überlässt Wohnung an Medizintouristen
Ein Unternehmer aus München hatte für 1.980 Euro monatlich eine 104-Quadratmeter-Wohnung in München-Arabellapark angemietet. Er bezog die Wohnung nicht selbst, sondern stellte diese möbliert anderen Personen zur Verfügung, hauptsächlich Personen, die sich zur eigenen medizinischen Behandlung oder der ihrer Angehörigen vorübergehend in München aufhielten ("Medizintouristen"). Eine Genehmigung hierfür hatte er nicht.
Im November 2014 verfügte die Stadt eine Nutzungsuntersagung. Hiergegen zog der Mieter vergeblich vor das Verwaltungsgericht. Anfang 2017 einigte sich der Mieter mit dem Vermieter auf die Aufhebung des Mietvertrages.
Bei mehreren Kontrollen im Jahr 2015 wurden Untermieter in der Wohnung angetroffen. Daraufhin erließ die Stadt München einen Bußgeldbescheid über 50.000 Euro wegen ungenehmigter Zweckentfremdung der Wohnung von Ende 2012 bis Oktober 2015. Hiergegen legte der Mieter Einspruch ein.
Entscheidung: Vorsätzlicher Verstoß bringt Mieter Geldbuße ein
Der Mieter muss eine Geldbuße von 33.000 Euro zahlen. Das Gericht reduzierte die ursprünglich verhängte Geldbuße auf diesen Betrag, weil die Fremdenbeherbergung in der städtischen Satzung erst seit 1.1.2014 ausdrücklich als Fall einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung genannt sei.
Zu Gunsten des Mieters berücksichtigte das Gericht, dass er nicht einschlägig vorbelastet war und den Sachverhalt eingeräumt hat. Zu seinen Lasten sprach, dass sich die Zweckentfremdung über einen längeren Zeitraum hingezogen hat und er die Untervermietung trotz des laufenden Verwaltungs- und Bußgeldverfahrens fortgesetzt hat. Ebenso wirkte sich zu seinen Lasten aus, dass er dem Wohnungsmarkt eine große, familientaugliche Wohnung entzogen hat.
(AG München, Beschluss v. 28.9.2017, 1119 OWi 258 Js 199344/16. Das OLG Bamberg hat die Rechtsbeschwerde am 24.4.2018 verworfen, so dass der Beschluss rechtskräftig ist.)
In diesen Fällen liegt Zweckentfremdung von Wohnraum vor
Die Zweckentfremdungssatzung zielt darauf ab, alle Maßnahmen zu verhindern, die dem Wohnungsmarkt Wohnraum entziehen. So liegt nach der Satzung eine Zweckentfremdung beispielsweise vor, wenn Wohnraum
- beruflich oder gewerblich genutzt wird,
- zur Fremdenbeherbergung verwendet wird (beispielsweise als Ferienwohnung)
- abgebrochen wird,
- länger als drei Monate leer steht.
Lesen Sie zum Thema Zweckentfremdung auch:
Berlin setzt Zweckentfremdungsverbot um
Umfrage zu illegalen Ferienwohnungen: Können Zweckentfremdungsverbote Abhilfe schaffen?
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
708
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
638
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
560
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
386
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
324
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
302
-
Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats
284
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
272
-
Begründung der Mieterhöhung: So wird sie rechtens erklärt
271
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
269
-
Energieausweis 2027: Neue Pflichten für Makler durch GModG
15.09.2026
-
Neue CO2-Kostenaufteilung: Gasheizung wirtschaftlich riskant
09.09.20261
-
Handwerkerleistung: Steuerbonus soll 2027 sinken
08.09.2026
-
BGH stärkt WEGs: Interne Rundfunkweiterleitung lizenzfrei
07.09.2026
-
Vermietung an Angehörige: Die 66-Prozent-Regel
02.09.2026
-
Besichtigungsrecht: Was Vermieter dürfen – und was nicht
01.09.2026
-
Angst vor Hacks bremst Smart-Home-Boom
26.08.2026
-
Geodaten statt GIS: Lageanalyse für Immobilienprofis
24.08.2026
-
Starkes Wachstum, überlastetes Personal
20.08.2026
-
Mieter dürfen immer nach Mietpreisbremsen-Ausnahmen fragen
19.08.2026