Sturer Mieter muss Anwaltskosten tragen
Hintergrund: Mieter verweigert Zustimmung zur Mieterhöhung
Die Vermieterin einer Wohnung verlangte vom Mieter über die Hausverwaltung, einer näher begründeten Mieterhöhung zuzustimmen. Nachdem der Mieter die geforderte Zustimmungserklärung nicht innerhalb der in § 558b Abs. 2 BGB genannten Frist nicht abgab, mahnte die Hausverwaltung die Zustimmung nochmals an. Da der Mieter die Zustimmung weiterhin nicht erteilte, beauftragte die Vermieterin einen Rechtsanwalt, ihren Anspruch außergerichtlich durchzusetzen. Auch dieses Bemühen blieb erfolglos, so dass die Vermieterin schließlich Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhob. Die Klage hatte Erfolg.
Die Vermieterin verlangt Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des von ihr beauftragten Rechtsanwalts. Der Mieter meint, die Vermieterin habe insoweit gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Mangels Komplexität sei es nicht erforderlich gewesen, einen Anwalt zu beauftragten. Genauso gut hätte weiterhin die Hausverwaltung tätig werden können.
Entscheidung: Vermieter darf Anwalt einschalten
Der Mieter muss die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verzugsschaden erstatten. Spätestens seit der Mahnung befand er sich mit der Abgabe der Zustimmungserklärung in Verzug. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Rechtsdurchsetzung verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht. Grundsätzlich ist die anwaltliche Tätigkeit eher geeignet, dem Schuldner die Ernsthaftigkeit der Rechtsverfolgung und die Sinnhaftigkeit der Erfüllung der Schuld vor Augen zu führen und dadurch einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden, auch wenn dies im vorliegenden Fall nicht gelungen ist.
(AG Köpenick, Urteil v. 4.9.2018, 7 C 199/18)
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