Liegen die Voraussetzungen einer Kündigung wegen einer Vertragsverletzung des Mieters vor, kann der private, nicht rechtskundige Vermieter einen Rechtsanwalt mit dem Ausspruch der Kündigung beauftragen. Wegen der an die Kündigung zu stellenden formalen Anforderungen ist der Vermieter nicht gehalten, auf die Hilfe des Rechtsanwalts zu verzichten.

 
Hinweis

Mieter trägt RA-Kosten

Die Kosten des Anwalts für die Kündigung sind vom Mieter gem. §§ 280, 286 BGB zu erstatten. Der Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr ist angemessen.[1]

Die Schadensminderungspflicht[2] gilt aber auch hier. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[3] kann ein gewerblicher Großvermieter nur dann anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn dies erforderlich und zweckmäßig ist. Bei einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung ist dies jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Kündigung eine einfache und klare Sachlage zugrunde liegt.[4] Unerheblich ist hierbei, ob das Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung unterhält, weil ein solches Schreiben auch durch das kaufmännische Personal gefertigt werden kann.

Der BGH hat nicht ausdrücklich entschieden, welche Rechtsgrundsätze bei einem komplizierten Sachverhalt gelten. Jedoch wird in dem Urteil nebenbei ausgeführt, dass die Abfassung eines Kündigungsschreibens auch in einem solchen Fall unproblematisch ist. Zur (formellen) Wirksamkeit der Kündigung genügt es auch hier, "dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, und dass er diesen Rückstand als gesetzlichen Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzieht".

 
Praxis-Tipp

Rechtsanwaltskosten werden angerechnet

Unabhängig davon, ob Ihr Mieter die außergerichtlichen Anwaltskosten tragen muss, wird die entstandene Geschäftsgebühr auf die in einem Räumungsprozess wegen der Kündigung entstandene Verfahrensgebühr angerechnet.

[1] LG Heidelberg, NZM 2008 S. 839.
[4] Ebenso: LG Gießen, WuM 2009 S. 666.

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