Schwere Beleidigung rechtfertigt Kündigung

Hintergrund
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von der über 70-jährigen Mieterin nach einer fristlosen Kündigung die Räumung. Das Mietverhältnis über die Zwei-Zimmer-Wohnung besteht seit 1983.
Die Parteien stritten in einem Verfahren vor dem AG München über eine Mieterhöhung. Im Rahmen dieses Verfahrens führte die Mieterin in einem Schriftsatz aus, alles was die Vermieterin bisher geleistet habe, sei „massive Sterbehilfe“ und „versuchter Mord“. Die Hitze in der Wohnung sei so unerträglich, dass sie die hierdurch verursachten Schmerzen nicht mehr ertragen könne. Ihre Situation erinnere sie an die Judenverfolgung, „als die Deutschen die Juden in die Öfen geschoben haben und die übrige Bevölkerung jubelte wie die Weltmeister“.
Hintergrund des Streits ist, dass die Mieterin behauptet, ihre Wohnung sei durch die darunter liegende Heizanlage überwärmt, so dass Temperaturen bis zu 38 Grad herrschten. Einem Sachverständigen zufolge trifft diese Behauptung nicht zu.
Nachdem die Mieterin die Vermieterin in einem weiteren Schriftsatz der „brutalen Sterbehilfe“ bezichtigt hatte, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos.
Die Mieterin weigert sich, die Wohnung zu räumen. Es tue ihr leid, die Vermieterin beleidigt zu haben. Bei ihren Äußerungen habe sich um einen Hilferuf gehandelt.
Entscheidung
Die Räumungsklage hat Erfolg.
Die Äußerungen der Mieterin sind massive Beleidigungen. Die Mieterin ist zuvor nicht provoziert worden und die Äußerungen sind nicht ansatzweise nachvollziehbar. Insbesondere ist es in keiner Weise erforderlich oder nachvollziehbar, für einen Hilferuf seinen Vermieter des versuchten Mordes oder der Sterbehilfe zu bezichtigen bzw. sein Vorgehen mit der Vernichtung der Juden im Dritten Reich zu vergleichen.
Eine Abmahnung vor der Kündigung war entbehrlich. Schwerwiegende Beleidigungen zerstören das Vertrauensverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Dieses kann durch eine Abmahnung nicht wieder hergestellt werden.
Das Gericht gewährte der betagten Mieterin eine sechsmonatige Räumungsfrist, um ihr die Suche nach einer Ersatzwohnung zu ermöglichen.
(AG München, Urteil v. 14.11.2014, 452 C 16687/14)
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