Grobe Formalbeleidigungen muss sich der Vermieter nicht gefallen lassen. Sie rechtfertigen auch ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

  • Bezeichnet der Mieter seinen Vermieter als "promovierten Arsch", rechtfertigt dies auch ohne vorangegangene Abmahnung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Dies insbesondere, wenn sich der Mieter nicht zeitnah entschuldigt.[1]
  • Die Mieterin hatte in einem vom Vermieter gegen sie geführten Verfahren auf Zustimmung zur Mieterhöhung unzutreffend behauptet, ihre Wohnung sei durch die darunter liegende Heizanlage überwärmt. Schriftsätzlich hatte sie dem Vermieter "massive Sterbehilfe", "brutale Sterbehilfe" und "versuchten Mord" unterstellt. Weiter verglich sie ihre Wohnsituation damit, "als die Deutschen die Jend in die Öfen geschoben haben". Schließlich wurde die Hausverwaltung als "Sterbehelfer" bezeichnet. Dies alles rechtfertigte eine außerordentliche fristlose Kündigung auch ohne vorangegangene Abmahnung.[2]
  • Die bewusste und wiederholte grobe Beleidigung des Vermieters (zweimal "Arschloch" hintereinander), die keinem momentanen Kontrollverlust entspringt, rechtfertigt die fristlose Kündigung des Mietvertrags.[3]
  • Die Bezeichnung des Vermieters als "Arschloch", "Penner", "Sau" und "dumme Kuh" stellt einen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung dar.[4]
 

Wird wegen Beleidigung des Mieters gekündigt, muss auch dieser beleidigt haben

Wird das Mietverhältnis wegen beleidigender Äußerungen des Mieters gekündigt, muss die Beleidigung auch vom Mieter ausgesprochen worden sein. Hat nicht er beleidigt, sondern sein Sohn, ist die Kündigung unwirksam, auch wenn sich der Mieter das Verhalten seines mit ihm zusammenlebenden Sohnes zurechnen lassen muss.[5] Der Vermieter muss sich aber nicht dauerhafte Beleidigungen von Angehörigen des Mieters gefallen lassen. Er sollte den Mieter nach einmaliger Beleidigung seitens seiner Angehörigen abmahnen. Es ist dem Mieter nämlich durchaus zumutbar, entsprechend auf seine Angehörigen einzuwirken, dass diese sich sozialadäquat verhalten.

Auch wenn erhebliche Formalbeleidigungen des Mieters den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen, kann durchaus das Mieterverhalten nach Ausspruch der Kündigung noch ins Gewicht fallen. Entschuldigt sich der Mieter beim Vermieter für die Entgleisung, fließt eine solche in die Abwägung der beiderseitigen Interessen mit ein. Wenn dem Mieter erstmals unangemessen "der Kragen geplatzt" ist, dürfte dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Entschuldigung des Mieters durchaus zumutbar sein.

[1] AG München, Urteil v. 28.11.2014, 474 C 18543/14, ZMR 2015, 725.
[2] AG München, Urteil v. 19.11.2014, 452 C 16687/14, ZMR 2016, 466.
[4] LG Berlin, Urteil v. 15.1991, 64 S 297/90, GE 1991, 933.
[5] AG Köln, Urteil v. 4.9.2014, 217 C 218/13, WuM 2015, 623.

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