Nur neue Betriebskosten sind nachträglich umlegbar
Hintergrund: Nur Umlage bestimmter Betriebskosten vereinbart
Der Vermieter und die Mieter einer Wohnung streiten über einzelne Positionen aus einer Betriebskostenabrechnung.
Im Mietvertrag ist bei den umlagefähigen Betriebskosten der Betriebskostenkatalog aus Anlage 3 zu § 27 II. BV aufgeführt, wobei die Positionen „Hausreinigung“ und „Gartenpflege“ in der Auflistung durchgestrichen sind. Ferner sieht der Mietvertrag vor, dass der Vermieter neu eingeführte Betriebskosten auf die Mieter umlegen kann.
In einer Betriebskostenabrechnung legte der Vermieter Aufwendungen für die Gebäude- und Gartenpflege sowie Flur- und Treppenhausreinigung von insgesamt 750 Euro auf die Mieter um. Die Mieter meinen, sich an diesen Kosten nicht beteiligen zu müssen.
Entscheidung: Nur neue Betriebskosten sind zusätzlich umlegbar
Die Mieter müssen keine Kosten für Gebäude- und Gartenpflege sowie Flur- und Treppenhausreinigung tragen, weil deren Umlage nicht wirksam vereinbart ist.
Im Mietvertrag ist nur die Umlage konkreter Betriebskosten vereinbart. Die Umlagevereinbarung beruht zwar auf dem Betriebskostenkatalog aus Anlage 3 zu § 27 II. BV (jetzt § 2 BetrKV), doch es ist gerade nicht die Umlage aller darin enthaltenen Betriebskosten vereinbart, sondern nur bestimmter Positionen. Bezüglich der gestrichenen Betriebskostenarten ist zu Beginn des Mietverhältnisses keine wirksame Umlagevereinbarung zustande gekommen.
Ein Anspruch auf Umlage der Reinigungs- und Gartenpflegekosten ergibt sich auch nicht aus der Regelung im Mietvertrag, wonach der Vermieter neu eingeführte Betriebskosten auf die Mieter umlegen kann. Vorliegend sind keine neuen Gebühren begründet worden, sondern der Vermieter will nun Kosten, die bereits bei Vertragsschluss umlagefähig waren, entgegen der ursprünglichen Vereinbarung auf die Mieter umlegen. Da zwischen den Parteien aber nicht die Umlage sämtlicher Betriebskosten aus dem Betriebskostenkatalog vereinbart war und die jetzt zusätzlich umgelegten Betriebskosten auch schon bei Beginn des Mietverhältnisses anfielen, hätten die Umlagefähigkeit in den Mietvertrag aufgenommen werden müssen, um diese später auch tatsächlich umlegen zu können.
Hätte der Vermieter in einem solchen Fall zunächst die streitgegenständlichen Betriebskosten nicht umgelegt, sondern erst nach Jahren, dann hätte er sich auf die ursprünglich vereinbarte Umlagefähigkeit auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen können. Auch eine Umlage weiterer, zunächst nicht als umlagefähig vereinbarter Nebenkosten ist jederzeit möglich; dies setzt jedoch eine Vereinbarung zwischen den Mietparteien voraus, es muss ein Einverständnis des Mieters vorliegen. Einseitig kann der Vermieter von sich aus nicht die Umlagefähigkeit von Betriebskosten regeln.
(AG Gelsenkirchen, Urteil v. 18.6.2018, 201 C 219/18)
Lesen Sie auch:
Top-Thema Betriebskostenabrechnung
BGH-Rechtsprechungsübersicht zu Betriebskosten
Fortbildung zum Thema Betriebskosten
Video Betriebskostenabrechnung für Profis.
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
1.078
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
864
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
770
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
499
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
416
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
395
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
362
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
353
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
330
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
313
-
Kosten der Wärmelieferung sind nicht immer umlegbar
22.05.2026
-
BGH schränkt Umstieg auf Objektprinzip ein
20.05.2026
-
Indexmiete – die wichtigsten Urteile im Überblick
19.05.2026
-
Hausverwaltung: 5 Tipps für die Digitalisierung
12.05.2026
-
Zehn Wärmetechnologien im Vergleich: Vor -und Nachteile
29.04.2026
-
Förderprogramme für die Digitalisierung kaum genutzt
28.04.2026
-
GdWE ist immer für Balkonsanierung zuständig
24.04.2026
-
AGB-Verstoß kippt Wertsicherungsklausel von Anfang an
22.04.2026
-
WEG- und Mietverwaltung: Preise und Vergütung
22.04.2026
-
Die häufigsten Fehler bei der Nebenkostenabrechnung
21.04.2026