Geltungsbereich der Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse gilt nicht von selbst und nicht flächendeckend. Es ist Sache der Bundesländer, die erfassten Gebiete festzulegen.

Räumlicher Geltungsbereich

Die Mietpreisbremse greift nicht schon mit Inkrafttreten der Änderungen im BGB. Vielmehr obliegt es den Ländern, für die Dauer von höchstens fünf Jahren die Gebiete zu bestimmen, in denen die Deckelung der Neuvertragsmieten greifen soll. Entsprechende Rechtsverordnungen müssen spätestens bis Ende 2020 in Kraft treten.

Eine nach Bundesländern sortierte Liste aller Städte und Gemeinden in Deutschland, in denen die Mietpreisbremse greift, finden Sie im Top-Thema "In diesen Städten gilt die Mietpreisbremse".

Die Rechtsverordnungen müssen eine Begründung enthalten, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt vorliegt. Das Gesetz nennt einige Indikatoren, wann dies der Fall sein kann:

  • Die Mieten steigen stärker als im bundesweiten Durchschnitt
  • Die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte übersteigt den bundesweiten Durchschnitt deutlich
  • Die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubau erforderlicher Wohnraum geschaffen wird
  • Bei großer Nachfrage besteht geringer Leerstand.

Zudem müssen die Länder darlegen, welche Maßnahmen sie ergreifen wollen, um die angespannte Wohnraumsituation zu beheben.

Zeitlicher Geltungsbereich

Die Mietpreisbremse gilt nur für solche Mietverhältnisse, die abgeschlossen werden, nachdem die Wohnung in den räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereich einer Verordnung gefallen ist, in der das Bundesland die erfassten Gebiete bestimmt hat. Auch bei der Staffelmiete sind nur Vereinbarungen erfasst, die geschlossen werden, nachdem die Wohnung der Mietpreisbremse unterfällt. Vorher geschlossene Staffelmietvereinbarungen genießen Bestandsschutz.

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