Jobcenter kann überzahlte Miete direkt vom Vermieter fordern

Überweist das Jobcenter auch nach Ende des Mietverhältnisses Miete an den Vermieter, kann es die Zahlung direkt vom Vermieter zurückfordern und muss sich nicht an den Mieter wenden.

Hintergrund: Jobcenter zahlt versehentlich weiter Miete

Das Jobcenter verlangt von den Vermietern eines Einfamilienhauses die Rückzahlung von Miete. Die Mieter bezogen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Das Jobcenter zahlte die Miete direkt an die Vermieter. Das Mietverhältnis endete am 31.7.2014. Bereits am 24.7.2014 hatten die Mieter beim Jobcenter den Mietvertrag für ihre neue Wohnung eingereicht.

Einen Tag später zahlte das Jobcenter versehentlich auch die Miete für August an die Vermieter. Diese behielten den Betrag ein, weil sie aus dem Mietverhältnis noch Forderungen gegen den Mieter hatten. Nun klagt das Jobcenter gegen die Vermieter auf Rückzahlung. Die Vermieter meinen, der Anspruch auf Rückzahlung richte sich gegen den Mieter, weil es sich bei der strittigen Zahlung letztlich um eine solche des Mieters gehandelt habe.

Entscheidung: Rückerstattung ohne Umweg

Die Vermieter müssen den versehentlich gezahlten Betrag an das Jobcenter zurückzahlen.

Ein Jobcenter, das im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen unmittelbar an einen Vermieter überweist, kann Mieten, die es nach Ende des Mietverhältnisses versehentlich an den Vermieter gezahlt hat, unmittelbar von diesem zurückfordern, wenn der Vermieter bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrags nicht zusteht.

Zwar haben die Vermieter die strittige Zahlung bei objektiver Betrachtung nicht durch eine Leistung des Jobcenters erhalten, sondern durch eine Leistung ihrer ehemaligen Mieter, denen wiederum das Jobcenter Sozialleistungen zu erbringen hatte. Die Mieter hatten das Jobcenter lediglich angewiesen, die ihnen zustehenden Leistungen direkt an die Vermieter zu zahlen.

Gleichwohl wird die zu Unrecht geleistete Zahlung nicht im Rahmen der bestehenden Leistungsbeziehungen (also Vermieter-Mieter einerseits, Mieter-Jobcenter andererseits) rückabgewickelt, sondern direkt zwischen dem Jobcenter und den Vermietern. Die Mieter hatten ihren Antrag durch Vorlage des neuen Mietvertrages bereits vor der strittigen Zahlung widerrufen. Vor allem aber wussten die Vermieter schon bei Erhalt des Geldes, dass ihnen der überwiesene Betrag nicht zustand und somit eine Leistung der Mieter an sie fehlte.

(BGH, Urteil v. 31.1.2018, VIII ZR 39/17)

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