Mietminderung bei nicht nutzbaren Räumen

Der Aufzug fährt nicht, die Telefonleitung ist "tot", die Einbauküche geklaut oder der Pkw-Stellplatz, der zur Wohnung gehört, ist nicht mehr nutzbar – bestehen Mängel an einer Mietsache, kann die Miete gemindert werden. Streit gibt es oft nur darüber, was ein Mangel ist.

Kann ein Mieter etwa einen Stellplatz, der zur Wohnung gehört, nicht mehr nutzen, darf er nicht einfach die Mietzahlung einstellen, befand das AG Köln (Urteil v. 18.12.2019, Az. 201 C 193/18) in einer Entscheidung, auf die der Eigentümerverband Haus & Grund Berlin kürzlich aufmerksam machte. Hier liege eine nur "unerhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchstauglichkeit" der Mietsache vor – insbesondere, da dem Mieter ein alternativer Stellplatz angeboten worden sei. Auch eine Minderung kommt nicht in Betracht. Dass der neue Stellplatz weiter entfernt ist als der alte, ist nach Auffassung des Gerichts unerheblich.

Ein ganzer Raum ist nicht (mehr wie ursprünglich) nutzbar – Miete mindern?

Lagert der Mieter einer Wohnung eine ursprünglich vorhandene Einbauküche in Absprache mit dem Vermieter im Keller ein, um eine eigene Küche einzubauen, begründet der spätere Diebstahl der eingelagerten Küche keine Mietminderung, urteilte der BGH (Urteil v. 13.4.2016, Az. VIII ZR 198/15). Es war vertraglich vereinbart worden, dass die Miethöhe mit einem Zuschlag für eine Einbauküche weiter bezahlt wird, auch wenn die Mieterin eine eigene Küche einbaut. Die Parteien waren sich einig, dass die alte Küche nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder eingebaut werden soll. Die Mieterin kann keine Mietminderung geltend machen, obwohl die eingelagerte Küche nicht mehr vorhanden ist. Daran ändert auch nichts, dass die Haftpflichtversicherung der Mieterin die Vermieterin für den Schaden entschädigt hat.

Mangel: Teppichboden in der Wohnung wirft Wellen

Wirft der Teppichboden in einer Wohnung Wellen, kann das einen Mangel darstellen, der zur Mietminderung berechtigt, entschied das LG Darmstadt (Urteil v. 6.9.2013, Az. 6 S 17/13). Das Gericht hielt in diesem Fall eine Mietminderung von fünf Prozent für angemessen, da sich der Mangel auf nur einen Raum beschränkte. Doch eine Wellenbildung sei nicht nur ein optischer Mangel, sondern davon gehe auch eine Stolpergefahr aus.

Bad in schlechtem Zustand: Mietminderung um 25 Prozent

Wenn das Bad in einem schlechten Zustand ist, kann das ein Mängel sein, der zu einer erheblichen Mietminderung führt. In einem Fall vor dem AG Gelsenkirchen (Urteil v. 1.12.2016, Az. 428 C 498/15) entsprach die Wanne "nicht einmal der mittleren Güteklasse", das Bad war nicht angemessen gefliest, eine Seifenschale scharfkantig abgebrochen und stellte eine Verletzungsgefahr dar. Für das Gericht rechtfertigte "dieses Ausmaß an Störungen" eine 25-prozentige Mietminderung.

Unverbindliche Angabe der Wohnfläche

Ein Mieter kann aber keine Minderung wegen zu kleiner Wohnfläche geltend machen, wenn im Mietvertrag festgelegt ist, dass die dort angegebene Quadratmeterzahl nicht verbindlich ist, entschied der BGH (Urteil v. 10.11.2010, Az. VIII ZR 306/09).

Mietminderungsgrund: Defekte Technik im Wohngebäude

Häufig sind bei Mietminderungsfragen nicht funktionierende Fahrstühle Streitpunkt. Fällt der Aufzug in einem Mietshaus aus, haben Mieter einen Anspruch auf Instandsetzung. Für die Dauer des Ausfalls können Mieter ihre Miete mindern. Die Höhe der Mietminderung hängt allerdings unter anderem vom Stockwerk ab, in dem der Mieter wohnt.

Nutzung des Fahrstuhls gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch

Vermieter können die Reparatur nicht mit Verweis auf eine zeitlich ungewisse Modernisierung verweigern, so das AG Berlin-Mitte (Urteil v. 11.6.2020, Az. 10 C 104/19). Die Nutzung des Fahrstuhls gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch. Das tägliche Hinaufsteigen der Treppen in das dritte Stockwerk über mehrere Monate beeinträchtige die Mieterin "nicht nur geringfügig" im Gebrauch der Mietsache. Eine Minderung in Höhe von zehn Prozent sei angemessen. Laut AG Berlin-Schöneberg (Urteil v. 26.8.2015, Az. 104 C 85/15) ist bei Ausfall des Lifts in einer Dachgeschosswohnung eine Mietminderung um 14 Prozent fällig.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main (Urteil v. 7.6.2004, Az. 2 W 22/04) muss der Vermieter den Aufzug rund um die Uhr in Betrieb halten; und bei einem Defekt oder Ausfall Vermieter die notwendigen Reparaturen veranlassen, entschied das AG Nürnberg (Urteil v. 24.10.2012, Az. 28 C 4478/12).

Defekte Telefonleitung oder Gegensprechanlage: Mietminderung möglich

Nachdem eine Mieterin weder über das Festnetz telefonieren, noch das Internet nutzen konnte, machte sie eine Mietminderung von zehn Prozent geltend. Zu Recht, entschied das LG Essen (Urteil v. 21.7.2016, Az. 10 S 43/16). Ist die Telefonleitung wegen eines defekten Kabels "tot"“, ist das ein Mangel der Mietsache, der zu einer Mietminderung berechtigt. Die Minderung tritt unabhängig davon ein, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat. Bei dem Defekt der Telefonleitung handelt es sich auch nicht um eine "unerhebliche Beeinträchtigung" der Tauglichkeit, was zur Folge hätte, dass die Minderung ausgeschlossen wäre.

Ist eine im Haus vorhandene Gegensprechanlage defekt, können die Mieter zur Mietminderung berechtigt sein. Für die Höhe der Minderung kommt es dem LG Dessau-Roßlau zufolge (Beschluss v. 31.1.2012, Az. 1 T 16/12) darauf an, ob der Hauseingang von der Wohnung aus einsehbar ist.


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dpa
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