Defekte Gegensprechanlage kann Minderung rechtfertigen
Ein Defekt an einer Gegensprechanlage kann den Mieter berechtigen, die Miete zu mindern. Bei der Bemessung der Minderung ist das Interesse des Mieters zu berücksichtigen, das darauf gerichtet ist, dass er Besuchern den Zugang zu seiner Wohnung gewährleisten bzw. evtl. unerbetene Besucher an der Hauseingangstür abwehren kann. Bei einer im Dachgeschoss gelegenen Wohnung ist das Interesse höher zu bewerten als bei einer Wohnung im Erdgeschoss, weil der dortige Mieter auch durch einen Blick aus dem Fenster feststellen kann, wer Einlass begehrt.
Das Interesse des Mieters bemisst sich zwischen 2 und 5% der Bruttokaltmiete. Im konkreten Fall sah das Gericht bei einer Dachgeschosswohnung eine Minderung von 5 % als gerechtfertigt an.
(LG Dessau-Roßlau, Beschluss v. 31.1.2012, 1 T 16/12)
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